Hauptinhalt
Wahlbestätigungsausschuss
Der Landtag ist befugt und dazu berufen, selbst darüber zu befinden, ob die gewählten Abgeordneten alle Voraussetzungen für die Zulassung zum Amt und für dessen Ausübung erfüllen. Der Landtag bedient sich dazu eines Ermittlungsorgans, das als Wahlbestätigungsausschuss bezeichnet wird.
Der Wahlbestätigungsausschuss wird vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin nach Anhörung der Fraktionsvorsitzenden innerhalb 15 Tagen ab der ersten Sitzung des Landtages ernannt und setzt sich aus sieben Abgeordneten zusammen. Die Zusammensetzung des Ausschusses muss der Stärke der Sprachgruppen, wie diese im Landtag vertreten sind, und, nach Möglichkeit, auch jener der Fraktionen entsprechen. Die Ausschussmitglieder dürfen weder ihre Ernennung ablehnen noch von ihrem Amt zurücktreten noch sich ersetzen lassen.
Der Wahlbestätigungsausschuss überprüft die Erklärungen, die jeder/jede neugewählte Abgeordnete über die von ihm/ihr in öffentlichen oder privaten Körperschaften bekleideten Ämter und Stellen und übernommenen Aufträge sowie über die ausgeübten Unternehmer- oder beruflichen Tätigkeiten und Funktionen, welche einen Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgrund darstellen könnten, abgeben muss, fordert im Zusammenhang mit den angeordneten Überprüfungen und Untersuchungen Unterlagen an, nimmt diese entgegen und hört, falls sie es für zweckmäßig oder notwendig erachtet, die betroffenen Abgeordneten an. Die gesamte Ermittlungstätigkeit, für welche der Ausschuss auch auf die Mitarbeit externer Fachleute zurückgreifen kann, zielt darauf ab festzustellen, ob gegenüber den neugewählten Abgeordneten oder gegenüber jenen, welche im Verlauf der Legislaturperiode nachrücken, Unwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe vorliegen oder nicht.
Unter Unwählbarkeit versteht man nicht das Fehlen des sogenannten passiven Wahlrechtes, sondern das Vorliegen eines Umstandes, der die Ausübung dieses Rechtes so lange verhindert als der Hinderungsgrund besteht. Es handelt sich also um das Vorliegen eines rechtlichen Hindernisses, das auf die Möglichkeit der Kandidatur und die nachfolgende Wahl einer Person einwirkt und damit die Annullierung der Wahl zur Folge hat.
Unter Unvereinbarkeit versteht man hingegen das Vorliegen eines Umstandes, welches auf die Möglichkeit der konkreten Ausübung des politischen Mandates einwirkt.
Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die Bekleidung bestimmter Ämter oder Stellen bzw. die Durchführung bestimmter Aufträge in öffentlichen und privaten Körperschaften sowie die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten und Funktionen mit dem Amt eines/einer Landtagsabgeordneten nicht vereinbar sind.
Hat der Wahlbestätigungsausschuss Grund zur Annahme, dass bei einem/einer Abgeordneten Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe vorliegen, eröffnet sie ein Untersuchungsverfahren und hält dem/der Abgeordneten formell die entsprechenden Fakten vor. Der/Die betroffene Abgeordnete kann hierauf, innerhalb 15 Tagen ab dem Erhalt der Mitteilung, schriftlich seine/ihre Einsprüche vorbringen oder, im Falle des Vorliegens eines Unvereinbarkeitsgrundes, diesen fristgerecht beseitigen.
Nach Erhalt der Einsprüche bzw. Gegenäußerungen kann der Ausschuss, falls erforderlich, einen Termin für die Verhandlung festsetzen und den betroffenen Abgeordneten/die betroffene Abgeordnete dazu einladen. Bei der Verhandlung vor dem Ausschuss kann der/die Abgeordnete den Beistand einer von ihm/von ihr benannten Vertrauensperson in Anspruch nehmen.
Am Ende ihrer Ermittlungstätigkeit, die innerhalb 6 Monaten ab der Ernennung abgeschlossen werden muss, legt der Wahlbestätigungsausschuss dem Landtag einen Schlussbericht und für jeden Abgeordnete/jede Abgeordnete eine begründete Beschlussempfehlung vor. Mit dieser Beschlussempfehlung wird entweder die Bestätigung der Wahl oder die formelle Feststellung des Vorliegens eines Unwählbarkeitsgrundes mit der sich daraus ergebenden Annullierung der Wahl und dem Verfall vom Amt oder, als weitere Alternative, die formelle Feststellung des Vorliegens eines Unvereinbarkeitsgrundes vorgeschlagen.
Die definitive Entscheidung über das Vorliegen eines Unwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgrundes steht auf alle Fälle dem Landtag zu, der den von dem Wahlbestätigungsausschuss vorgelegten Bericht samt den einzelnen Beschlussvorschlägen in der ersten auf die Vorlage desselben folgenden Sitzungsfolge überprüft und die entsprechenden Entscheidungen trifft.
Mit Dekret der Landtagspräsidentin Nr. 156 vom 28. November 2018 wurde der Wahlbestätigungsausschuss für die laufende Legislaturperiode ernannt. In ihrer ersten Sitzung vom 03. Dezember 2018 hat der Ausschuss den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende und den Schriftführer gewählt. Er setzt sich somit wie folgt zusammen:
Zusammensetzung
Vorsitzende/r
- Dello Sbarba Riccardo - Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda
Stellvertretende Vorsitzende
- Rieder Maria Elisabeth - Team K
Schriftführer
- Tauber Helmut - SVP
Mitglieder
- Amhof Magdalena - SVP
- Noggler Josef - SVP
- Renzler Helmut - SVP
- Vettori Carlo - Forza Italia Alto Adige Südtirol