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Der Landtag von A bis Z

Verzeichnis

Abgeordnete

Der Südtiroler Landtag besteht aus 35 Abgeordneten. Die Abgeordneten werden nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. In den Landtag gewählt werden können alle in der Region Wohnhaften, wenn sie das 18. Lebensjahr erreicht haben, die italienische Staatsbürgerschaft besitzen und in die Wählerlisten einer Gemeinde der Provinz Bozen eingetragen sind. Auch darf kein gesetzlich vorgesehener Unwählbarkeitsgrund vorliegen.

Absolute Mehrheit

Für gewisse Entscheidungen des Landtages ist die sogenannte absolute Mehrheit der Abgeordneten erforderlich. Diese umfasst die Mehrheit der Mitglieder des Landtages. Das sind, bei 35 Abgeordneten, 18 Stimmen.

Abstimmung

Die Willensäußerung der Abgeordneten erfolgt bei Abstimmungen mit Ja, Nein oder Enthaltung; dies geschieht offen durch Erheben der Hand, in mündlicher Form mit Namensaufruf oder geheim durch die Abgabe des Stimmzettels. Über Angelegenheiten, die Personen betreffen, wird geheim abgestimmt.

Aktuelle Fragestunde

Während jeder Sitzungsfolge des Landtages  ist, normalerweise am ersten Tag, eine Aktuelle Fragestunde vorgesehen, in der jede/jeder Abgeordnete kurze Anfragen an den/die Landtagspräsidenten/Landtagspräsidentin, an den Landeshauptmann/an die Landeshauptfrau und an die Mitglieder der Landesregierung  richten kann. Die Anfragen werden ebenso kurz von den jeweils Befragten beantwortet.

Amtsantritt

Nach Abschluss der Landtagswahlen und erfolgter Auszählung der Stimmen ermittelt die aus drei Richtern bestehende zentrale Wahlbehörde die Kandidaten, die für die einzelnen wahlwerbenden Listen/Parteien als gewählte Abgeordnete in den Landtag einziehen, teilt den Betroffenen ihre Wahl zum/zur Abgeordneten mit und benachrichtigt den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, der/die die Namen der Gewählten sofort der Öffentlichkeit bekannt gibt.
Nach diesen Maßnahmen ist der/die Gewählte zwar Abgeordnete/r zum Südtiroler Landtag, er/sie kann aber sein/ihr Amt noch nicht ausüben. Voraussetzung für die Ausübung der Abgeordnetenfunktion ist nämlich die Eidesleistung. Diese erfolgt, zu Beginn der Legislaturperiode, anlässlich der ersten, konstituierenden Sitzung des Landtages bzw., für im Laufe der Legislaturperiode nachrückende Abgeordnete, in der ersten Landtagssitzung, an der sie teilnehmen.

Anfechtung

Ein vom Landtag verabschiedetes Landesgesetz wird, ohne vorherige Überprüfung durch die Zentralregierung, vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau beurkundet (dabei erhält es Datum und Nummer) und im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Sofern kein anderer Zeitpunkt vorgesehen ist, tritt es am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Zentralregierung kann allerdings das in Kraft getretene Landesgesetz innerhalb von 60 Tagen nach seiner Veröffentlichung vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten, wenn sie der Ansicht ist, dass das gesamte Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben die Zuständigkeit des Staates im entsprechenden Sachbereich verletzen.
Umgekehrt kann aber auch das Land ein Staatsgesetz oder das Gesetz einer Region vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten, wenn es der Meinung ist, dass mit diesem Gesetz die Zuständigkeiten des Landes verletzt werden. Der Rekurs an den Verfassungsgerichtshof wird vom gesetzlichen Vertreter des Landes, dem Landeshauptmann, auf vorherigen Beschluss des Südtiroler Landtages oder, im Dringlichkeitsweg, der Landesregierung (vgl. Stichwort Ratifizierung) eingebracht.

Anfragen

Die Abgeordneten haben das Recht schriftliche Anfragen  einzubringen. Die Anfrage besteht in der einfachen Frage, ob etwas der Wahrheit entspricht, ob dem Präsidium des Landtages oder der Landesregierung eine Nachricht zugekommen ist oder ob sie richtig ist; ob das Präsidium des Landtages oder die Landesregierung Beschlüsse zu bestimmten Angelegenheiten gefasst hat oder zu fassen beabsichtigt oder überhaupt im Ersuchen um Erklärungen oder Erläuterungen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. Die Anfrage muss vom zuständigen Mitglied der Landesregierung oder vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin, wenn sie an ihn/an sie gerichtet ist, innerhalb von 30 Tagen schriftlich beantwortet werden.

Anhörung

Die vom Landtag eingesetzten Kommissionen können im Rahmen ihrer Beratungen zu einem bestimmten Thema Sachverständige, aber auch Vertreter von Vereinen, Verbänden, Gewerkschaften u.ä., deren Gutachten und Meinung sie für nützlich erachten, anhören sowie Lokalaugenscheine vornehmen. Für diese Anhörungen findet auch, sofern sie einen gewissen öffentlichen Charakter aufweisen und mehrere Personen angehört werden, der engl. Begriff "Hearing" Verwendung.

Änderungsantrag

Ein Änderungsantrag zielt darauf ab, Änderungen am Wortlaut einer zur Beschlussfassung anstehenden Vorlage (Gesetzentwurf, Beschlussantrag usw.) vorzunehmen. Änderungsanträge können sowohl im zuständigen Gremium, in welchem die Vorlage gegebenenfalls vorberaten wird, als auch für deren Behandlung im Plenum eingebracht werden.

Begehrensantrag

Der Landtag kann sich auch mit Themen befassen, die nicht in die Zuständigkeit des Landes fallen, für die Bürgerinnen und Bürger des Landes aber trotzdem oft von größtem Interesse sind. Dabei fallen vor allem Angelegenheiten ins Gewicht, die in die Zuständigkeit des Staates fallen (z. B. Steuerpolitik, Außenpolitik, Einwanderung, ...). Ein vom Landtag in einer solchen Angelegenheit gefasster Beschluss wird Begehrensantrag genannt. Er ist an das Parlament gerichtet und wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau der Regierung in Rom zwecks Weiterleitung an die Kammern übermittelt.

Begehrensgesetzentwurf

Auch der Südtiroler Landtag kann, so wie der Regionalrat der Region Trentino - Südtirol und die Regionalräte der anderen Regionen Italiens, einen Gesetzentwurf  beim römischen Parlament einbringen. Es muss sich dabei um Angelegenheiten handeln, die in die Zuständigkeit des Staates fallen.

Beschluss

Jeder Beschluss des Landtages ist gültig, wenn - abgesehen von jenen Fällen, in denen eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist - die Anzahl der befürwortenden Stimmen (JA-Stimmen) jene der ablehnenden Stimmen (NEIN-Stimmen) übersteigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jene, die sich der Stimme enthalten, tragen zwar zur Beschlussfähigkeit bei, ihr Stimmverhalten wirkt sich aber auf die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages nicht direkt aus. Dies führt dazu, dass bei einer beträchtlichen Anzahl an Enthaltungen von Seiten anwesender und abstimmender Abgeordneter ein Antrag auch mit einer sehr geringen Anzahl an JA-Stimmen als genehmigt gilt, vorausgesetzt immer, diese Anzahl ist höher als jene der NEIN-Stimmen.

Beschlussantrag

Die Abgeordneten sind berechtigt, Beschlussanträge mit dem Ziel der Herbeiführung eines Beschlusses des Landtages über eine bestimmte Angelegenheit einzubringen.
Wird ein Beschlussantrag im Landtag behandelt, kann in der Regel zum selben Gegenstand für die Dauer von sechs Monaten kein weiterer Beschlussantrag zur Behandlung kommen.

Beschlussfähigkeit

Der Landtag ist bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Nimmt der Landtag eine offene Abstimmung vor, kann jeder Abgeordnete,  nachdem der Präsident/die Präsidentin die Diskussion für abgeschlossen erklärt hat, vor Ankündigung der Abstimmung durch den Präsidenten/die Präsidentin die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, unterbricht der Präsident/die Präsidentin die Sitzung für eine bestimmte Zeit oder hebt sie ganz auf.

Besuch im Landtag

Die Sitzungen des Südtiroler Landtages sind öffentlich und somit allen Interessierten zugänglich. Ein Besuch des Südtiroler Landtages anlässlich einer Landtagssitzung ist eine einmalige Gelegenheit, vor Ort Aufgaben und Arbeitsweise des Landtages kennenzulernen und einen konkreten Einblick in die Tätigkeit der gewählten Volksvertreter zu erhalten. Selbstverständlich steht das Haus des Landtages interessierten Bürgerinnen und Bürgern auch außerhalb der Landtagssitzungen offen und jeder Besucher/jede Besucherin ist ein stets willkommener Gast.

Debatte

Im Plenum des Landtages bzw. in den Sitzungen der verschiedenen Kommissionen werden in demokratischer Weise die durchaus unterschiedlichen Gesichtspunkte der einzelnen politischen Kräfte, aber auch einzelner Abgeordneter innerhalb einer politischen Kraft zu einer bestimmten Angelegenheit dargelegt. Dies erfolgt in der Debatte, die grundsätzlich zu allen Angelegenheiten vor der Entscheidung abgehalten wird. Wann, wie lange und wie oft ein Abgeordneter/eine Abgeordnete oder ein Vertreter/eine Vertreterin der Landesregierung in dieser Debatte reden darf, ist von der Geschäftsordnung geregelt.

Delegation

Delegationen des Landtages pflegen den Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren Institutionen im In- und Ausland (Parlamente, Regionalräte, Landtage, ...), informieren sich über die dortige politische Lage und deren Entwicklung und sammeln damit wertvolle Erfahrungen für ihre Tätigkeit. Delegationen werden vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin in der Regel so zusammengestellt, dass alle Fraktionen darin vertreten sind.

Dreier-Landtag

Als Dreier-Landtag bezeichnet man die gemeinsame Sitzung des Südtiroler Landtages, des Tiroler Landtages sowie des Landtages der Autonomen Provinz Trient. Der Dreier-Landtag tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen und befasst sich mit grenzüberschreitenden Themen, zu denen er auch Beschlüsse fassen kann.

Eidesleistung

Bei der ersten Sitzung des Landtages zu Beginn einer Legislaturperiode legen alle gewählten Abgeordneten den Eid auf die Verfassung ab mit den Worten: "Ich schwöre, der Verfassung treu zu sein".
Die Eidesleistung ist Voraussetzung für die Ausübung der Abgeordnetenfunktion.

Einberufung

Die Einberufung des Landtages erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin in Form eines eingeschriebenen Briefes, der den Abgeordneten mindestens fünf Arbeitstage vor dem Tag zugeschickt wird, auf den die Sitzung anberaumt wurde. Der Einberufung werden alle erforderlichen Unterlagen beigelegt.

Einfache Mehrheit

Alle Beschlüsse des Südtiroler Landtages, für welche nicht eine besondere Mehrheit (absolute oder andere qualifizierte Mehrheit) vorgeschrieben ist, werden mit der einfachen oder sogenannten relativen Mehrheit gefasst, das heißt, jeder Beschluss des Landtages ist gültig, wenn die Anzahl der befürwortenden Stimmen (JA-Stimmen) die Anzahl der ablehnenden Stimmen (NEIN-Stimmen) übersteigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag somit als abgelehnt.

Entschädigungen

Die Landtagsabgeordneten, die zugleich auch Mitglieder des Regionalrates, also zweier gesetzgebender Versammlungen sind, beziehen für ihre Tätigkeit von Seiten des Regionalrates eine monatliche Aufwandsentschädigung, die derzeit 10.500,00 Euro brutto (Stand 2013) beträgt. Jenen Abgeordneten, die Ämter in der Landesregierung, in der Regionalregierung oder in den Präsidien von Regionalrat oder Landtag bekleiden, wird zusätzlich noch eine Amtsentschädigung ausbezahlt, die, prozentuell gestaffelt, nach der monatlichen Aufwandsentschädigung bemessen ist.
Nachdem Abgeordnete nicht nur an den Landtags- und Regionalratssitzungen teilnehmen, sondern in Erfüllung des erhaltenen Wählerauftrages eine ganze Reihe an politischen Verpflichtungen im Land, im restlichen Staatsgebiet oder auch im Ausland wahrnehmen müssen, ist auch die Rückvergütung der getragenen Reisespesen, im Höchstausmaß aber von 8.000 km im Jahr, vorgesehen.

Erste Sitzung des Landtages

Nach den Wahlen tritt der Landtag zum ersten Mal innerhalb von zwanzig Tagen nach Verkündung der Gewählten zusammen. Die Einberufung der ersten Sitzung erfolgt durch den amtierenden Landeshauptmann/die amtierende Landeshauptfrau und die Sitzung wird, bis nach erfolgter Wahl des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin, durch den an Jahren ältesten Abgeordneten/die an Jahren älteste Abgeordnete geleitet.

Fraktionen

Innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Sitzung nach den Wahlen müssen die Abgeordneten dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages schriftlich bekannt geben, welcher Landtagsfraktion sie angehören oder welcher sie sich anschließen wollen. Jene Abgeordnete, die ihre Zugehörigkeit oder ihren Anschluss an eine Landtagsfraktion nicht termingerecht erklärt haben, bilden eine einzige gemischte Fraktion. Jede Abgeordnete/jeder Abgeordneter kann auch allein eine Fraktion bilden. In der Regel schließen sich Abgeordnete derselben Partei oder zumindest mit ähnlicher Weltanschauung und politischer Zielsetzung zu einer Fraktion zusammen.
Der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin sorgt dafür, dass jeder Fraktion zur Ausübung ihrer Aufgaben geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung stehen, und weist den Fraktionen vom Landtag beschlossene monatliche Beiträge zu. Über die Verwendung dieser Beiträge, die auf die Größe der Fraktion abgestimmt sind, muss der/die Fraktionsvorsitzende jährlich Rechnung legen.

Fraktionsvorsitzender/Fraktionsvorsitzende

Innerhalb von 10 Tagen nach der ersten Sitzung des neugewählten Landtages muss jede Fraktion dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin schriftlich den Namen des/der Fraktionsvorsitzenden mitteilen. Die Mitteilung muss von allen Fraktionsmitgliedern unterzeichnet sein. Wird im Laufe der Gesetzgebungsperiode der/die Fraktionsvorsitzende ersetzt, ist dies dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin sofort mit denselben Modalitäten mitzuteilen.

Geheime Abstimmung

Die geheime Abstimmung erfolgt durch den Einwurf eines Stimmzettels in die Urne nach einem in alphabetischer Reihenfolge vorgenommenen Namensaufruf. Auf diese Weise kann nicht festgestellt werden, wer wie gestimmt hat; die Namen der Abgeordneten, die an der Abstimmung teilgenommen haben, werden aber festgehalten. Hat die Abstimmung die Wahl von Personen zum Gegenstand, so sind die entsprechenden Namen auf den Stimmzettel zu schreiben.

Geschäftsordnung

Politik im Landtag braucht gute Regeln! Der Artikel 31 des Autonomiestatutes bestimmt deshalb, dass sich der Landtag mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung gibt. Die Geschäftsordnung regelt die gesamte Tätigkeit des Landtages und legt somit die Spielregeln für den Ablauf der gesamten parlamentarischen Tätigkeit fest. Das Wesen jeder modernen Geschäftsordnung muss es sein, zum einen das aufgrund des erhaltenen Wählerauftrages erworbene Recht der politischen Mehrheit zum Regieren, zum anderen aber auch jenes der politischen Minderheit auf konstruktive Kritik sowie auf Kontrolle in ausgewogener Weise zu gewährleisten. Für die Einhaltung der Geschäftsordnung sorgt der Präsident/die Präsidentin.

Geschäftsordnungskommission

Der Kommission für die Geschäftsordnung obliegt die Vorprüfung aller Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung, die von den Abgeordneten eingebracht werden. Sie wird vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin nach Anhören der Fraktionsvorsitzenden ernannt. Die Kommission besteht aus dem/der Landtagspräsidenten/Landtagspräsidentin als Vorsitzendem/Vorsitzende und fünf Abgeordneten. Zwei Mitglieder müssen der politischen Minderheit angehören. Die Beratungsergebnisse werden dann dem Landtag zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt.

Gesetzentwürfe

Die Gesetzesinitiative steht dem Volk, jedem/jeder einzelnen Abgeordneten sowie der Landesregierung zu. Ein Gesetzentwurf muss aus einem in Artikel gegliederten Text sowie einem Begleitbericht bestehen und ist an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages zu richten. Er wird mit einer Reihungsnummer versehen, falls notwendig übersetzt und dann der zuständigen Gesetzgebungskommission zur Überprüfung zugeleitet.

Gesetzgebungskommissionen

Die Gesetzgebungskommissionen haben die Aufgabe, die eingegangenen Gesetzentwürfe im Vorfeld ihrer Behandlung durch das Plenum fachlich zu überprüfen. Im Plenum des Landtages wird dann der von der Gesetzgebungskommission verabschiedete Text behandelt. Abgesehen von der Vorprüfung der ihnen vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin zugewiesenen Gesetzentwürfe legen die Gesetzgebungskommissionen über die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten von sich aus oder im Auftrag des Landtages Berichte oder Anträge vor. Die Anzahl der Gesetzgebungskommissionen, deren Zuständigkeitsbereich und die Anzahl der Kommissionsmitglieder werden mit Beschluss des Landtages festgelegt. Die Zusammensetzung jeder Gesetzgebungskommission muss der Stärke der Sprachgruppen, wie diese im Landtag vertreten sind, und nach Möglichkeit jener der Fraktionen entsprechen. Die Sitzungen der Gesetzgebungskommissionen sind nicht öffentlich.

Information

Für die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Landtages und der verschiedenen ihm angehörenden Gremien ist der interne  Pressedienst zuständig. Die Journalisten unterhalten die erforderlichen Beziehungen zu den Medien.

Interregionale Landtagskommission

Die Interregionale Kommission des Dreier-Landtags (Landtage von Südtirol, Tirol und Trentino) hat die Aufgabe, die Sitzungen des Dreier-Landtags vorzubereiten, die in der Regel alle zwei Jahre stattfinden.

Jugend

Jährlich besuchen zahlreiche Gruppen, vorwiegend Schüler- und Jugendgruppen, den Südtiroler Landtag und informieren sich über die Tätigkeit der Landtagsabgeordneten, über die Geschichte und über die politische Lage Südtirols. Von der Zuschauertribüne können die Besucher und Besucherinnen eine Landtagssitzung mitverfolgen. In regelmäßigen Abständen werden eigene Initiativen gestartet, um das Interesse am politischen Geschehen, insbesondere bei den Jugendlichen, zu wecken.

Koalition

Koalition nennt man den Zusammenschluss zweier oder mehrerer in einem Parlament vertretener Parteien zwecks gemeinsamer Regierungsbildung.

Kollegium der Fraktionsvorsitzenden

Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden besteht aus den Vorsitzenden der Landtagsfraktionen und aus den Mitgliedern des Landtagspräsidiums. Es tagt unter dem Vorsitz des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin, der/die es zwecks Abstimmung des Programms auf die Arbeitstermine des Landtages und der Gesetzgebungskommissionen oder zur Prüfung anderer Fragen, die sich im Verlauf der Landtagssitzungen ergeben, einberuft. Die in diesem Zusammenhang vom Kollegium einstimmig gefassten Beschlüsse sind für den  Landtag bindend; bei Fehlen der Einstimmigkeit entscheidet hingegen der Landtag.

Kommissionen

Kommissionen sind Hilfsorgane des Landtages. In ihnen werden die meisten der Angelegenheiten, die im Landtag zur Beschlussfassung anstehen, vorberaten. Das Ergebnis dieser Beratungen ist ein Bericht, verbunden in den meisten Fällen mit einem Text (z. B. bei Gesetzentwürfen), welche die Grundlage für die Beratung und letztendlich Beschlussfassung im Landtag bilden. Eine bedeutende Rolle spielen in diesem Zusammenhang, nachdem die wesentliche Aufgabe des Landtages ja die Gesetzgebung ist, die Gesetzgebungskommissionen. Daneben gibt es noch eine Reihe anderer Kommissionen wie die Kommission für die Geschäftsordnung, die interregionale Landtagskommission, Untersuchungskommissionen, Sonderkommissionen u. a. m. Bis auf wenige Ausnahmen müssen alle Kommissionen im Verhältnis der Sprachgruppen, wie diese im Landtag vertreten sind, zusammengesetzt sein und die Stärke der einzelnen Fraktionen bzw. jene der politischen Mehrheit auf der einen und der politischen Minderheit auf der anderen Seite widerspiegeln.

Kommissionsbericht

Die Kommissionen (Gesetzgebungs-, Untersuchungs-, Sonderkommissionen, ...) legen über die in ihre Zuständigkeit fallenden Gesetzentwürfe und Angelegenheiten Berichte und Anträge vor, die sie für zweckmäßig erachten oder die vom Landtag angefordert worden sind. Der Kommissionsbericht wird vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied der Kommission im Landtag vorgetragen. Jene Kommissionsmitglieder, die den Beschluss der Kommission nicht mittragen, können einen sogenannten Minderheitenbericht vorlegen.

Landeshauptmann/Landeshauptfrau

Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau ist der/die gesetzliche Vertreter/in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol. Er/sie teilt den einzelnen Landesräten die zu verwaltenden Sachbereiche zu, beruft die Landesregierung ein und leitet deren Sitzungen, verkündet die Landesgesetze, nimmt an den Sitzungen der italienischen Regierung teil, wenn diese Fragen behandelt, die das Land Südtirol betreffen, und nimmt die anderen Zuständigkeiten wahr, die ihm/ihr Gesetze oder Verordnungen zuerkennen.

Landesregierung

Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau, zwei Landeshauptmannstellvertretern/innen sowie einer bestimmten, vom Landtag festgelegten Anzahl von Landesräten/innen. Die Landesregierung ist das ausführende Organ des Landes. Die Landesräte/innen verwalten die ihnen vom Landeshauptmann/der Landeshauptfrau zugewiesenen Sachbereiche.

Legislaturperiode

Der Landtag wird für fünf Jahre gewählt. Diesen Zeitraum nennt man Legislatur- oder Gesetzgebungsperiode. Diese beginnt mit dem Wahltag und endet mit dem Tag, an dem der Landtag neu gewählt wird. Eine Legislaturperiode dauert deshalb meistens nicht auf den Tag genau 5 Jahre, sondern ihre Dauer kann, abgesehen vom Falle vorgezogener Wahlen wegen Auflösung des Landtages, je nach Festlegung des Wahltermins geringfügig variieren.

Misstrauensantrag

Macht braucht Kontrolle! Aufgabe des Landtages und der einzelnen Abgeordneten ist es  deshalb auch, die Tätigkeit der Landesregierung, aber auch jene des Landtagspräsidiums zu kontrollieren. Dies geschieht normalerweise über Anfragen oder Untersuchungskommissionen. Die stärkste Maßnahme in diesem Zusammenhang ist aber der Misstrauensantrag gegenüber der gesamten Landesregierung bzw. dem gesamten Landtagspräsidium oder gegenüber einzelnen Mitgliedern der genannten Gremien. Der Misstrauensantrag muss von wenigstens fünf Abgeordneten unterzeichnet und entsprechend begründet sein.

Namentliche Abstimmung

Auf besonderen Antrag hin oder in besonderen von der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird über eine Angelegenheit namentlich abgestimmt. Dabei werden die einzelnen Abgeordneten namentlich aufgerufen und diese geben dann öffentlich ihre Stimme ab (JA-Stimme, NEIN-Stimme, Enthaltung). Auf diese Weise wird das Stimmverhalten jedes/jeder einzelnen Abgeordneten nicht nur öffentlich gemacht (dies ist auch bei der Abstimmung mit Erheben der Hand der Fall), sondern auch im Abstimmungsprotokoll ausdrücklich festgehalten.

Namhaftmachungen

Als Gremium, in dem weitestgehend alle politischen Kräfte des Landes vertreten sind, steht es dem Landtag aufgrund einschlägiger Bestimmungen in bestimmten Fällen zu, Personen als Mitglieder verschiedener auf Staats- oder Landesebene eingerichteter Kommissionen oder Beiräte namhaft zu machen. Bei gewissen Namhaftmachungen ist ein Vorschlagsrecht der politischen Minderheiten gegeben.

Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen

Die Sitzungen des Landtages sind in der Regel öffentlich. Der Landtag kann jedoch auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens fünf Abgeordneten und zur Behandlung von Fragen, die Einzelpersonen betreffen, den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Die Öffentlichkeit und die Medienvertreter haben Zutritt zu den Tribünen des Sitzungssaales. Während der Landtagssitzungen haben sich die zu den Tribünen zugelassenen Personen in jeder Hinsicht untadelig zu verhalten, Stillschweigen zu bewahren und von jeder Äußerung der Zustimmung oder des Missfallens Abstand zu nehmen.

Ordnungsruf

Stört ein Abgeordneter/ eine Abgeordnete die Ordnung während einer Landtagssitzung, ruft ihn/sie der Präsident/die Präsidentin namentlich zur Ordnung. Sollte ein Abgeordneter/eine Abgeordnete trotz zweimaligen Ordnungsrufes in seinem/ihrem Verhalten verharren, muss der Präsident/die Präsidentin seinen/ihren Ausschluss aus dem Landtagssaal für den Rest der Sitzung verfügen und ihm/ihr in besonders schwerwiegenden Fällen einen Verweis erteilen.

Persönliche Angelegenheit

Wird ein Abgeordneter/eine Abgeordnete persönlich angegriffen oder wird ihm/ihr nach seiner/ihrer Ansicht etwas unterstellt, kann er/sie unter Angabe der Grundes unmittelbar nach dem Ende der Wortmeldung beantragen, zu dieser persönlichen Angelegenheit mit Vorrang gegenüber den sonstigen vorliegenden Wortmeldungen Stellung zu nehmen. Über die Zulässigkeit des Antrages entscheidet der Präsident/die Präsidentin.

Plenum

Es ist die Vollversammlung des Landtages. Ihm obliegt die definitive Entscheidung über alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Landtages fallen, auch wenn zahlreiche dieser Angelegenheiten bereits von den zuständigen Gremien vorberaten wurden. Das Plenum tagt jeden Monat, August ausgenommen, für durchschnittlich drei, vier Tage, was insgesamt ca. 40 Sitzungen im Jahr ergibt.

Präsident/Präsidentin

Der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin vertritt den Landtag nach außen und wahrt dessen Würde und Rechte. Er/sie beruft ihn ein und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Er/sie hält die Ordnung aufrecht und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung; er/sie erteilt das Wort und unterbreitet dem Landtag die Angelegenheiten, über die dieser zu beschließen hat, er/sie verkündet das Ergebnis der Abstimmungen und sorgt mit Hilfe der Landtagsverwaltung, der er/sie vorsteht, insgesamt für die ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten.
Für die erste Hälfte der Legislaturperiode wird der Präsident/die Präsidentin unter den Abgeordneten der deutschen Sprachgruppe, für die zweite Hälfte unter jenen der italienischen Sprachgruppe gewählt. Mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten der deutschen bzw. italienischen Sprachgruppe kann aber für den jeweiligen Zeitraum auch ein Abgeordneter/eine Abgeordnete der ladinischen Sprachgruppe zum Präsidenten/zur Präsidentin gewählt werden.

Präsidium

Dem Landtagspräsidium gehören der Präsident/die Präsidentin, die zwei Vizepräsidenten/innen und  drei Präsidialsekretäre/innen an. Im Präsidium muss die politische Minderheit vertreten sein. Dem Landtagspräsidium, dem der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin vorsteht, obliegen vor allem Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Landtages. So genehmigt das Präsidium die Entwürfe des Haushaltsvoranschlages und der Abschlussrechnung des Landtages und unterbreitet dem Landtag Vorschläge zum Erlass bzw. zur Änderung verschiedener landtagsinterner Verordnungen. Das Landtagspräsidium gewährleistet auch die Einhaltung und korrekte Auslegung der Geschäftsordnung, soweit es sich nicht um Entscheidungen handelt, die dem Landtagspräsidenten vorbehalten sind. Mitglieder der Landesregierung dürfen dem Präsidium nicht angehören.

Protokoll

Über jede Sitzung des Landtages wird ein Protokoll verfasst. Es enthält die einzelnen Verhandlungsgegenstände, die Redner und Rednerinnen dazu, die in Zusammenhang mit den einzelnen Verhandlungsgegenständen getroffenen Maßnahmen und gefassten Beschlüsse sowie das Ergebnis der entsprechenden Abstimmungen. Das Protokoll wird bei der darauffolgenden Sitzung verlesen und gilt als genehmigt, wenn keine Einwände erhoben werden. Über allfällige Anträge auf Richtigstellung des Protokolls entscheidet der Landtag.

Qualifizierte Mehrheit

Eine qualifizierte Mehrheit ist, im weitesten Sinne des Wortes, jede über die einfache bzw. relative Mehrheit hinausgehende. Sie ist meistens für Entscheidungen von besonderer Wichtigkeit vorgeschrieben. Die verlangten qualifizierten Mehrheiten können von Fall zu Fall verschieden sein, die häufigsten sind die sogenannte absolute Mehrheit (die Hälfte der Abgeordneten plus eine Stimme) und die Zweidrittelmehrheit.

Ratifizierung

Gemäß Artikel 127 der Italienischen Verfassung können jede Region, aber auch die beiden autonomen Provinzen Bozen und Trient, wenn sie der Meinung sind, dass ein Staatsgesetz oder das Gesetz einer Region ihre Zuständigkeiten verletzt, innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes aufwerfen. Die Anfechtung wird vom Landeshauptmann/der Landeshauptfrau, dem/der gesetzlichen Vertreter/in des Landes, auf vorhergehenden Beschluss des Landtages vorgenommen. In der Regel wird der entsprechende Beschluss aber, aus zeitlichen bzw. Termin-Gründen (für die Anfechtung steht nur eine Frist von 60 Tagen zur Verfügung), im Sinne von Artikel 44 Ziffer 5 des Autonomiestatutes von der Landesregierung gefasst. Dieser muss dann aber in der ersten darauffolgenden Sitzung dem Landtag zur Ratifizierung vorgelegt werden.

Redezeiten

In der Geschäftsordnung des Landtages sind die bei der Behandlung der einzelnen Angelegenheiten geltenden  Redezeiten genau definiert. Zum Beispiel darf jeder/jede Abgeordnete in der Generaldebatte zu einem Gesetzentwurf zweimal das Wort ergreifen, wobei die Redezeit insgesamt dreißig Minuten nicht überschreiten darf, während er/sie zu jedem Artikel höchstens zehn Minuten reden darf.

Ruf zur Sache

Weicht ein Abgeordneter/eine Abgeordnete während einer Sitzung von der zu behandelnden Angelegenheit ab, ruft ihn der Präsident/die Präsidentin zur Sache. Entspricht der/die Abgeordnete diesem Ruf zweimal nicht, kann ihm/ihr der Präsident/die Präsidentin das Wort zu dieser Angelegenheit entziehen.

Sitzungskalender

Die Einberufung des Landtages erfolgt in der Regel nach einem längerfristigen Plan, der auf Jahresbasis erstellt wird und Sitzungskalender genannt wird. Dieser Sitzungskalender ermöglicht es allen Abgeordneten und Mitgliedern der Landesregierung, ihre vielfältige anderweitige politische Tätigkeit terminlich besser zu planen. Durch die Verteilung des Sitzungskalenders an zahlreiche Stellen im Land wird auch die Öffentlichkeit schon im Voraus über die Sitzungstätigkeit des Landtages in Kenntnis gesetzt.

Sonderkommission

Der Landtag kann zur Prüfung bestimmter Angelegenheiten oder Gesetzentwürfe, die Sachgebiete von besonderem Interesse für das Land betreffen, Sonderkommissionen bestellen. Der Antrag auf Bestellung einer solchen Kommission kann von Abgeordneten oder von der Landesregierung gestellt werden.

Sprachgebrauch

Bei den Zusammenkünften des Landtages und seiner Gremien kann schriftlich wie mündlich entweder die deutsche oder die italienische Sprache gebraucht werden. Die Übersetzer/Übersetzerinnen des Landtages sorgen bei den Landtagssitzungen und bei den Sitzungen der verschiedenen Organe des Landtages für die Simultanübersetzung von der italienischen in die deutsche Sprache und umgekehrt. Auch alle Schriftstücke, die die Tätigkeit des Landtages und seiner Organe betreffen, werden zweisprachig aufbereitet.

Tagesordnung

Die Tagesordnung zu einer Landtagssitzung  wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtages erstellt und  allen Abgeordneten mit der Einberufung zugesandt. Die Tagesordnung wird zur Information der Öffentlichkeit auch an einer eigenen Amtstafel im Landtagsgebäude und außerhalb desselben angeschlagen.
Angelegenheiten, die in der Tagesordnung nicht verzeichnet sind, darf der Landtag nicht behandeln, es sei denn, er beschließt vorher deren Aufnahme in die Tagesordnung in geheimer Abstimmung und mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

Untersuchungskommission

Auf begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Landtagsmitglieder, also auf Antrag von 9 Abgeordneten, ernennt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin eine Untersuchungskommission, in der jede Landtagsfraktion mit einem von ihr namhaft gemachten Mitglied vertreten ist. Bei allfälligen Abstimmungen in der Kommission verfügt jedes Mitglied über so viel Stimmen, als die Fraktion, der es angehört, Mitglieder hat. Die Kommission holt Auskünfte, Informationen und Unterlagen über den Gegenstand der Untersuchung ein und legt dem Landtag nach Abschluss der Arbeiten einen Bericht über die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen vor. Sie kann auch Vorschläge unterbreiten.

Unvereinbarkeit

Eine gewählte Abgeordnete bzw. ein gewählter Abgeordneter muss nicht "nur" Abgeordnete bzw. "nur" Abgeordneter sein, das heißt sie oder er kann grundsätzlich neben dem Amt einer/eines Abgeordneten auch noch andere Ämter bzw. Positionen bekleiden oder andere Tätigkeiten ausüben. Es gibt allerdings gewisse Ämter, Positionen, Funktionen und Tätigkeiten, die mit dem Amt einer/eines Landtagsabgeordneten unvereinbar sind. Bekleidet eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter solche Ämter oder Positionen bzw. übt sie oder er solche Funktionen aus, muss sie oder er sich entweder für das Amt einer/eines Landtagsabgeordneten oder für die andere als unvereinbar betrachtete Position entscheiden. Tut sie/er dies nicht innerhalb der festgelegten Frist, verliert sie oder er das Amt einer/eines Landtagsabgeordneten.

  • Welche Ämter, Positionen, Funktionen u. ä. sind mit dem Amt einer/eines Landtagsabgeordneten unvereinbar?
    Die entsprechenden Fälle sind im Wahlgesetz genau festgelegt. So sind z. B. mit dem Amt einer/eines Landtagsabgeordneten nicht vereinbar die Ämter eines Kammerabgeordneten oder Senators, eines Richters des Verfassungsgerichtshofes, eines Mitgliedes eines anderen Regionalrates oder eines Gemeinderates, eines Präsidenten, eines Mitgliedes des Verwaltungsrates, eines Generaldirektors von Körperschaften, Instituten, Vereinigungen und Gesellschaften, die der Aufsicht und Kontrolle des Landes unterliegen u. a. m. Unvereinbar mit dem Amt eines Landtagsabgeordneten ist z. B. auch die Stellung als Staats-, Regional- oder Landesangestellter, weshalb die bzw. der Bedienstete nach ihrer/seiner Wahl zur/zum Landtagsabgeordneten in den Wartestand versetzt wird.
  • Was ist der Zweck dieser Unvereinbarkeitsregelung?
    Der Gesetzgeber wollte durch die genaue Festlegung der mit dem Amt einer/eines Landtagsabgeordneten unvereinbaren Positionen von vornherein möglichen Interessenskonflikten vorbeugen. Zu leicht könnte nämlich eine Abgeordnete/ein Abgeordneter in der täglichen Arbeit und vor allem bei im Landtag zu treffenden konkreten Entscheidungen in einen Interessenskonflikt geraten zwischen den allgemeinen Interessen, die sie oder er als Volksvertreter/in wahrzunehmen hat, und den besonderen Interessen, die sie oder er aufgrund der anderen bekleideten Stellung zu vertreten versucht sein könnte und die sich nicht immer mit den Interessen der Allgemeinheit der Bürgerinnen und Bürger decken.
    Ob bei einer/einem Abgeordneten eine Unvereinbarkeitsposition vorliegt (zu Beginn der Legislaturperiode oder auch im Verlauf derselben) entscheidet, nach Prüfung der Sachlage, der Landtag selbst. Kommt der Landtag zum Schluss, dass eine solche Situation vorliegt, wird die/der Abgeordnete aufgefordert, die für unvereinbar erachtete Position innerhalb einer bestimmten Frist zu eliminieren. Tut die/der Abgeordnete dies nicht, wird sie/er im öffentlichen Interesse des Amtes einer/eines Landtagsabgeordneten für verlustig erklärt.

Unwählbarkeit

Grundsätzlich kann jede Bürgerin und jeder Bürger, die/der am Wahltag 18 Jahre alt ist, in den Wählerlisten eingetragen und am Tag der Veröffentlichung der Kundmachung über die Ausschreibung der Wähler in einer Südtiroler Gemeinde ansässig ist, sich um einen Landtagssitz bewerben, also kandidieren (passives Wahlrecht). Sie/Er ist somit wählbar. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, die im Wahlgesetz genau festgelegt werden. Das Wahlgesetz bestimmt nämlich gewisse Kategorien von Personen, die, obwohl sie alle obgenannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, nicht als Landtagsabgeordnete wählbar sind. Es sind dies z. B. die Bürgermeister größerer Gemeinden (über 20.000 Einwohner), gewisse hohe Staats-, Regional- oder Landesbeamte, Richter, die im Gebiet der Region Recht sprechen, Geistliche, Spitzenvertreter von Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Landes u. a. m. Diese Personen sind also nicht wählbar (und können somit auch nicht kandidieren), außer sie legen ihre Funktion spätestens am letzten Tag der Frist, der für die Einreichung der Kandidaturen festgelegt wurde, nieder und üben sie nicht mehr aus.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung sind darin zu sehen, dass man damit zumindest theoretisch zwischen allen Kandidatinnen und Kandidaten gleiche Bedingungen und somit Chancengleichheit schaffen bzw. - anders gesagt - vermeiden will, dass ein Kandidat/eine Kandidatin im Hinblick auf die Wahl aus der Position heraus, die er/sie bekleidet, das Wahlverhalten der Bürgerinnen und Bürger beeinflussen und damit Vorteile für sich ziehen kann.
Die Überprüfung, ob die gewählten Abgeordneten auch wirklich alle wählbar waren bzw. ob womöglich Unwählbarkeitsgründe vorgelegen haben, nimmt der Landtag selbst innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Legislaturperiode vor. Sollte der Landtag zum Schluss kommen,  dass eine gewählte Abgeordnete bzw. ein gewählter Abgeordneter nicht wählbar war, beschließt er die Annullierung der Wahl und den Verfall dieser/diesesAbgeordneten von ihrem/seinem Amt.

Verwaltung

In der Landtagsverwaltung arbeiten etwa 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie sorgen  für einen reibungslosen Verlauf der vielfältigen Tätigkeiten des Landtages und seiner Organe. An der Spitze der Landtagsverwaltung steht der Generalsekretär/die Generalsekretärin, der unmittelbar dem Landtagspräsidenten /der Landtagspräsidentin untersteht. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin leitet das Landtagssekretariat und koordiniert die Tätigkeiten des gesamten Verwaltungsapparates. Neben dem Landtagssekretariat mit den beigeordneten Diensten (Pressedienst und Dienst für Zeremoniell und Öffentlichkeitsarbeit) sieht das Organisationsmodell noch drei Ämter vor, und zwar das Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten, das Amt für Verwaltungsangelegenheiten sowie das Übersetzungsamt, denen jeweils Direktoren/innen vorstehen.

Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen

Neben dem Präsidenten/der Präsidentin wählt der Landtag auch zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, die den zwei Sprachgruppen angehören, denen der Präsident nicht angehört. Die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen unterstützen den Präsidenten/die Präsidentin vor allem bei der Leitung der Arbeiten im Plenum. Der Präsident/die Präsidentin bestimmt den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin, der/die ihn/sie im Falle seiner/ihrer Abwesenheit oder Verhinderung in jeglicher Hinsicht vertritt.

Volksabstimmung

Die Volksabstimmung ist, so wie das Volksbegehren, eine Ausdrucksform der sogenannten "Direkten Demokratie". Bei einer Volksabstimmung sind alle Bürgerinnen und Bürger, die für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind, dazu aufgerufen, direkt mit ihrer Stimme zu entscheiden, ob ein Landesgesetz ganz oder teilweise aufgehoben (aufhebende Volksabstimmung) oder ein bestimmter Gesetzesvorschlag zum Gesetz erhoben werden soll (gesetzeseinführende Volksabstimmung). Der Landtag kann auch die Anberaumung einer beratenden Volksbefragung zu einem Gesetzentwurf beschließen, bevor dieser endgültig verabschiedet wird.

Volksbegehren

Nicht nur Landtagsabgeordnete und die Landesregierung können Gesetzentwürfe einbringen, sondern auch das Volk. Hierfür bedarf es der Unterschrift von 8.000 Bürgerinnen und Bürgern, die für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind. Ein solcher von Promotoren ausgearbeiteter und von 8.000 Bürgerinnen und Bürgern unterstützter Gesetzentwurf wird als Volksbegehren bezeichnet.

Wahlbestätigung

Die nach erfolgter Landtagswahl von der zentralen Wahlbehörde verkündete Wahl einer Person zum/zur Landtagsabgeordneten unterliegt einem besonderen Überprüfungsverfahren, das als Wahlbestätigungsverfahren bezeichnet wird. Es wird vom Landtag selbst unmittelbar nach der konstituierenden Sitzung in Gang gesetzt. Dabei überprüft in einer ersten Phase eine eingangs eingesetzte 7-köpfige Kommission, ob bei den einzelnen gewählten Abgeordneten Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe (vgl. Stichwörter Unwählbarkeit und Unvereinbarkeit) vorliegen, und zwar anhand der diesbezüglich von den Abgeordneten zu Beginn der Legislaturperiode abgegebenen schriftlichen Erklärungen oder anderer notorischer Fakten. Nach Abschluss der Arbeiten, die innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss, erstellt die Kommission einen Bericht und schlägt dem Landtag hinsichtlich eines/einer jeden Abgeordneten entweder die Bestätigung der Wahl oder die Ergreifung anderer Maßnahmen vor, je nachdem, ob ihrer Erkenntnis nach ein Unwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgrund vorliegt. Die Entscheidung in der Sache steht dem Landtag zu.

Wortmeldung

Kein Abgeordneter/keine Abgeordnete darf ohne vorherige Wortmeldung und entsprechende Erlaubnis des Präsidenten/der Präsidentin sprechen.
Der Präsident/die Präsidentin erteilt das Wort in der Reihenfolge der Vormerkungen.

Wortprotokoll

Jede öffentliche Sitzung wird aufgezeichnet. Die Aufzeichnung wird abgeschrieben und nach einer amtsinternen Redigierung, die auf eine möglichst getreue Wiedergabe des gesprochenen Wortes Wert legt, druckgelegt. Das Wortprotokoll gibt, wie schon das Name sagt, das gesprochene Wort wieder, das heißt die einzelnen Wortmeldungen werden nicht in die andere Sprache übersetzt. Es wird somit kein zweisprachiges Wortprotokoll erstellt.

Zeremoniell

Dem Dienst für Zeremoniell und Öffentlichkeitsarbeit, welcher dem Landtagssekretariat beigeordnet ist, obliegt unter anderem die Planung und organisatorische Betreuung des Landtagsbesuches von Seiten von Gruppen aus dem In- und Ausland sowie die Organisation und Betreuung, auch in protokollarischer Hinsicht, von Besuchen des Präsidenten/der Präsidentin oder anderer Vertreter/Vertreterinnen des Südtiroler Landtages bei anderen Institutionen, und umgekehrt.