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Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut
Der Artikel 107 des Autonomiestatutes sieht ausdrücklich den Erlass von Durchführungsbestimmungen zum selben vor und enthält nähere Bestimmungen zum entsprechenden Verfahren. Demnach werden die Durchführungsbestimmungen mit gesetzesvertretendem Dekret des Staatspräsidenten nach Einholen der Stellungnahme einer paritätischen Kommission und darauffolgendem Beschluss des Ministerrates erlassen. Die besagte paritätische Kommission besteht aus zwölf Mitgliedern; davon sind sechs Vertreter des Staates, zwei Vertreter des Regionalrates, zwei Vertreter des Landtages des Trentino und zwei Vertreter des Südtiroler Landtages. Drei Mitglieder müssen der deutschen Sprachgruppe angehören. Innerhalb dieser 12er-Kommission, die für alle Angelegenheiten zuständig ist, die die beiden Provinzen Trient und Bozen oder die Region Trentino-Südtirol betreffen, gibt es eine Sonderkommission für die Durchführungsbestimmungen zu den in die Zuständigkeit der Provinz Bozen fallenden Sachgebiete. Diese besteht aus sechs Mitgliedern, davon drei in Vertretung des Staates und drei in Vertretung des Landes. Von den drei Mitgliedern in Vertretung des Staates muss eines der deutschen Sprachgruppe angehören, während eines der drei Mitglieder, die das Land vertreten, der italienischen Sprachgruppe angehören muss. Diese Kommission wird im üblichen Sprachgebrauch als 6er-Kommission bezeichnet. Diese Kommissionen beschränken sich nicht auf die reine Begutachtung der von den zuständigen römischen Stellen vorbereiteten Entwürfe von Durchführungsbestimmungen, sondern nehmen bei der Ausarbeitung derselben eine aktive Rolle ein.
Der Erlass der Durchführungsbestimmungen hätte eigentlich innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Autonomiestatutes abgeschlossen sein sollen, was aber angesichts der Komplexität der Materie nicht möglich war. Der Zeitraum, in welchem die Durchführungsbestimmungen erlassen wurden, erstreckt sich deshalb von 1973 bis heute und kann, im Sinne des Begriffes der „dynamischen Autonomie" und der Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Änderung bereits erlassener Durchführungsbestimmungen, auch heute nicht als abgeschlossen betrachtet werden.
Auf dieser Seite finden Sie ein chronologisches Verzeichnis aller bisher erlassenen Durchführungsbestimmungen und den Wortlaut derselben.
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