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Aufgaben/Funktionen

Der Südtiroler Landtag ist das oberste Vertretungs- und Entscheidungsorgan des Landes Südtirol und wird als einziges der Organe des Landes (die anderen Organe sind der Landeshauptmann/ die Landeshauptfrau und die Landesregierung) direkt von der Bevölkerung gewählt.
Er ist die Ideenwerkstatt für die Gestaltung des Gemeinschaftslebens in unserem Land und zugleich Schaltstelle für die Gesetzgebung und für wichtige Personalentscheidungen.
Deshalb erscheint es angebracht, das Wissen über dieses wichtige Organ der politischen Vertretung zu vertiefen und seine Zusammensetzung, Amtsdauer, Wahlmodalitäten und Aufgaben eingehender zu beleuchten.
Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Südtiroler Landtag setzt sich aus 35 Abgeordneten zusammen. Die gesetzliche Amtsdauer des Landtages beträgt 5 Jahre. Das Autonomiestatut regelt die Fälle, in denen der Landtag vorzeitig aufgelöst werden kann. Dies ist allerdings in der bisherigen Geschichte des Regionalrates bzw. Landtages noch nie vorgekommen.
Gesetzgebungsfunktion
Wie die Verfassung dem Parlament, weist das Autonomiestatut dem Landtag als Hauptaufgabe die Ausübung der Gesetzgebungsfunktion zu: Dem Landtag obliegt es, anhand eines genau festgelegten Verfahrens die Landesgesetze, welche die verschiedenen, in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallenden Angelegenheiten regeln, zu erlassen. Dem Landtag obliegen neben der Gesetzgebungsfunktion als für ein Parlament klassische und typische Aufgabe aber auch noch andere ebenso wichtige Aufgaben, auf die in der Folge näher eingegangen wird.
Kreationsfunktion
Dem Landtag als einzigem direkt vom Volk gewähltem Organ des Landes Südtirol steht es zu, stellvertretend für das Volk die beiden anderen vom Autonomiestatut vorgesehenen Organe des Landes zu bilden, zu schaffen, zu kreieren (deshalb der Begriff Kreationsfunktion). Diese Organe sind der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau und die Landesregierung.
Kontrollfunktion
Es ist Aufgabe des Landtages, die Tätigkeit der Exekutive, das heißt der Landesregierung zu kontrollieren. Diese Tätigkeit üben sowohl der gesamte Landtag als auch die einzelnen Abgeordneten über verschiedene von der Geschäftsordnung vorgesehene Instrumentarien aus.
Mitwirkungsfunktion
Auch wenn Landtag und Landesregierung im Sinne des Prinzips der Gewaltenteilung grundsätzlich verschiedene Aufgaben haben, kann der Landtag auf die Tätigkeit der Landesregierung einwirken, ihr politisch Vorgaben machen, ...
Andere Funktionen
- Ernennungen und Namhaftmachungen
- Stellungnahmen
- Anfechtungen vor dem Verfassungsgerichtshof
- An das Parlament gerichtete Begehrensanträge und Begehrensgesetzentwürfe
- Initiativen zur Abänderung des Autonomiestatutes
Debatte und Beschlussfassung im Landtag

Vor jedem Beschluss wird in der Regel eine Debatte abgeführt, in der die einzelnen Abgeordneten ihre Gesichtspunkte zu der zur Beratung stehenden Angelegenheit darlegen, sich mit jenen der anderen Abgeordneten auseinandersetzen und auf eine von möglichst vielen mitgetragene Entscheidung hinarbeiten. Die Debatte ist deshalb der Inbegriff des Parlamentarismus.
Stand Oktober 2021