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Die zeitbegrenzte Aufnahme in den Dienst des Südtiroler Landtages

Novellierung der Regelung
(genehmigt mit Beschluss des Präsidiums des Südtiroler Landtages
Nr. 31/05 vom 15.12.2005)

Art. 1
Aufnahme von provisorischem und/oder Ersatzpersonal in den allgemeinen Stellenplan des Südtiroler Landtages Rangordnungen

1.1 Für die Aufnahme von provisorischem und Ersatzpersonal­ werden für die einzelnen Berufsbilder des allgemei­nen Stel­len­planes eigene Rangordnungen der Bewerber/Bewer­berinnen errichtet, die ständigen­ Charakter haben, d.h. das Ansuchen braucht nicht zu jedem Rangordnungstermin wiederholt werden, und jeweils innerhalb 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres auf den neuesten Stand gebracht werden, und zwar auf Grund der Gesuche um Einreihung in die Rang­ordnungen, welche bei der Ver­waltung jeweils bis zum 15. Mai und 15. November jeden Jahres eingelangt sind.
1.2 Wenn für ein Berufsbild das Auswahlverfahren ausgeschrieben ist, so wird die entsprechende Rangordnung auch für die zeitbegrenzte Aufnahme verwendet.
1.3

Für die nachstehend genannten Berufsbilder werden Rangordnungen erstellt:

VIII. Funktionsebene
- Übersetzer/Übersetzerin
- Dolmetscher-Übersetzer/Dolmetscherin -Übersetzerin
- Experte/Expertin im Verwaltungsbereich
- Experte/Expertin im Rechts- und Gesetzgebungsbereich

VI. Funktionsebene
- Verwaltungssachbearbeiter/Verwaltungssachbearbeiterin
- Buchhalter/Buchhalterin

V. Funktionsebene
- Sekretariats- und Verwaltungsfachkraft

IV. Funktionsebene
- Mitarbeiter/Mitarbeiterin für allgemeine Landtagsdienste

1.4 Die Berufsbilder, für welche Rangordnungen erstellt werden, können mittels Beschluss des Präsidiums des Südtiroler Landtages zu jedem Rangordnungstermin neu festgelegt werden.
1.5 Für die Berufsbilder, für die keine Rangordnung erstellt wird bzw. die entsprechende Rag­ordnung erschöpft ist, wird folgendermaßen vorgegangen:
a) Die Stellen werden mittels Zeitungsinserat angeboten.
b) Eine dreiköpfige Kommission stellt den Grad der Eignung der Interessenten zur Besetzung der Stellen mittels einer entsprechenden Prüfung fest. Die Erstellung der Rangordnung für die Aufnahme von provisorischem und/oder Ersatzpersonal erfolgt in diesem Falle ausschließlich auf der Grundlage des Grades der Eignung der jeweiligen Bewerber/Bewerberinnen, die über die geforderten Voraussetzungen verfügen. Die genannte dreiköpfige Kommission wird mit Präsidiumsbeschluss ernannt. Falls erforderlich kann diese Kommission Personen beiziehen, die auf dem entsprechenden Gebiet eine besondere Erfahrung besitzen.
c) Falls 15 Tage nach Veröffentlichung im­mer noch kein Gesuch vorliegt, wird die Aufnahme durch Berufung einer Person verfügt, welche geeignet erscheint, den Dienst zu versehen und die für die Aufnahme vorgeschriebe­nen Voraus­setzungen erfüllt.

Art. 2
Studien- und Berufstitel

2.1 Für die Aufnahme in die jeweiligen Rangordnungen ist der Besitz des von den geltenden Bestimmungen für die Zulassung zu den einzelnen Berufsbildern vorgesehenen Studientitels sowie der allfällig vorgesehenen Berufstitel vorgeschrieben.

Art. 3
Führung und Verwaltung der Rangordnungen

3.1 Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Rangordnungen werden, getrennt nach  Berufsbild, vom Personalbüro des Südtiroler Landtages gemäß der beigelegten Titelbewer­tungstabelle (Anlage 2) erstellt.
3.2 Jedesmal, wenn die Rangordnungen auf den neuesten Stand gebracht werden, haben die in die Rangordnung bereits eingereihten Personen die Möglichkeit, innerhalb der für die Vorlage der entsprechenden Gesuche vorgesehenen Frist zusätzliche bewertbare Titel oder Vorrangstitel, die sie in der Zwischenzeit erlangt haben, einzureichen, um auf diese Weise eine allfällige bessere Stellung in der Rangordnung zu erlangen. Der allfällige in der Zwischenzeit beim Landtag geleistete Dienst wird von Amts wegen bestätigt und somit berücksichtigt.
3.3 Bei Punktegleichheit kommen die Vorzugskriterien zur Anwendung, die für den Zugang zum Staatsdienst gelten: D.P.R. vom 9. Mai 1994, Nr. 487.
3.4 Das im Jahr vor dem Einreichetermin der Gesuche für die Eintragung in die Rangordnung im Dienst stehende Personal, welches aufgrund einer Rangordnung aufgenommen wurde, hat in der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes unter Berücksichtigung des höheren Dienstalters den Vorrang. Dieser Vorrangstitel gilt auch für das durch Berufung gemäß Ar­tikel 1 Absatz 5 aufgenommene Personal.
3.5 Die Bewerber/Bewerberinnen, welche in einem Auswahlverfahren die Eignung erlangt haben, haben in der Rangordnung des betreffenden Berufsbildes den Vorrang vor den ungeprüften Bewerbern/Bewerberinnen.
3.6 15 Tage vor Veröffentlichung der endgültigen Rangordnungen werden die vorläufigen Rang­ordnungen im Sitz des Südtiroler Landtages, Bozen Crispistraße Nr. 6, veröffentlicht. Damit haben die direkt betroffenen Bewerber die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen Einspruch wegen allfälliger Fehler zu erheben. Die endgültigen Rangordnungen werden mit Dekret des Generalsekretärs des Südtiroler Landtages genehmigt, am besagten Sitz veröffentlicht und beim Amt für Verwaltungsangelegenheiten hinterlegt. Sie gelten ab 1. Jänner und 1. Juli jeden Jahres.
3.7 Im Geiste einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Bürger wird der Bewerber/die Bewerberin aufgefordert, auf allfällig in den vorläufigen Rangordnungen ent­deckte Fehler innerhalb des Anschlagzeitraumes von 15 Tagen hinzuweisen. Gegen die Ge­nehmigung der endgültigen Rangordnungen kann der Bewerber/die Bewerberin auf alle Fälle Aufsichtsbeschwerde beim Präsidium des Südtiroler Landtages innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Veröffentlichung der endgültigen Rangordnungen einlegen.


Art. 4
Streichung aus der Rangordnung, Verlust des Vorrangs

4.1 Wenn jemand ohne triftigen Grund ein Stellenangebot nicht annimmt, die Dokumente nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht oder den Dienst nicht zum vereinbarten Termin antritt, so erfolgt die Streichung aus der entsprechenden Rangordnung, außer es handelt sich um die Rangordnung eines Berufsbildes, für welches das Auswahlverfahren ausgeschrieben ist.
Bei freiwilligem Dienstaustritt erfolgt die Streichung aus der Rangordnung des entspre­chenden Berufsbildes. Weitere Fälle von Streichungen sind bei ungenügender Leistung und bei Disziplinarmaßnahmen vorgesehen (siehe Artikel 7). Die Zuerkennung und Annahme ei­ner fixen Stelle (unbefristeter Auftrag) bedingt die Streichung des Bewerbers/der Be­wer­berin aus der entsprechenden Rangordnung.
4.2 Wird jemand aus einer Rangordnung gestrichen, so kann er sofort wieder ein Gesuch um Einreihung in die Rangordnung einreichen, die zum nächsten Termin erstellt wird. Wer sich allerdings einem Auswahlverfahren, zu dem er eingeladen wird, ohne triftigen Grund nicht stellt oder es nicht besteht, wird für die Dauer von 6 Monaten aus der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes gestrichen. Der besagte Zeitraum läuft ab dem ersten Tag der Veröffentlichung der Bewertungsrangordnung. Nach diesem Zeitraum kann ein neues Gesuch eingereicht werden.
4.3 Wer in einer Rangordnung eine Vorrangsposition aufgrund eines zeitbegrenzten Auftrages innehat, verliert dieselbe, wenn er sich ohne triftigen Grund einem Wettbewerb bzw. Aus­wahlverfahren nicht stellt, zu dem er eingeladen wurde bzw. wenn er die Eignung nicht er­langt.

Art. 5
Gesuche

5.1 Um in den Dienst des Südtiroler Landtages treten zu können, muss man das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5.2

Die Gesuche um die Einreihung in die Rangordnungen sind anhand des beiliegenden Musters (Anlage 1) abzufassen und gelten als termingerecht eingereicht:
a) wenn sie innerhalb 12.00 Uhr des 15. Mai bzw. des 15. November beim Amt für Ver­wal­tungsangelegenheiten - Personalbüro abgegeben werden;
b) wenn sie auf dem Postwege mittels eingeschriebenem Brief innerhalb der besagten Termine abgeschickt werden. Diesbezüglich ist der Datumstempel des Annahme­postamtes maßgebend.

5.3 Mit einem einzigen Gesuch kann auch um Einreihung in mehrere Rangordnungen angesucht werden, sofern sich der Studientitel wie die allfällig zusätzlich geforderten beruflichen Voraussetzungen für die angestrebten Funktionsebenen und Berufsbilder eignen.
5.4

Die Bewerber/Bewerberinnen werden aufgerufen, sich bereits zum Zeitpunkt der Gesuch­stellung mit ihren Interessen und Möglichkeiten auseinanderzusetzen und zu entscheiden,

a) in welchen Berufsbildern sie tätig sein möchten,
b) ob sie einer Vollzeitbeschäftigung und/oder nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wollen.

Die gemachten Angaben werden nach Maßgabe der aufgezeigten Einschränkungen be­rücksichtigt. Die einmal getroffene Entscheidung ist nicht unwiderruflich und kann zu jedem Einreichetermin revidiert werden.

5.5 Die Beantragung der zeitbegrenzten Aufnahme gilt in Berufsbildern, für die ein Auswahlver­fahren ausgeschrieben ist, gleichzeitig als Antrag um die Teilnahme am Wettbewerb.
5.6 Die Studien- und/oder Berufstitel sind in Kopie vorzulegen oder mittels Ersatzerklärung von Bescheinigungen zu erklären. Dasselbe gilt für das Arbeitsbüchlein oder die vom Ar­beit­geber aus­gestellte Arbeitsbestätigung zum Nachweis der Berufserfahrung. Ansonsten richtet sich der Bewerber/die Bewerberin nach den im Gesuchsmuster gemachten Angaben. In Österreich erworbene akademische Titel gelten unmittelbar, sofern für sie im geltenden Studien­titel­abkommen Italien/Österreich keine Zusatzprüfungen für die Anerkennung in Italien vorge­sehen sind. Für alle übrigen, noch nicht anerkannten, in einem EU-Land erworbenen Studien- oder Berufstitel gilt, dass der Bewerber/die Bewerberin mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommen wird, vorausgesetzt er/sie hat die für die Anerkennung eventuell vorgesehenen Zusatzprüfungen oder -auflagen innerhalb des Einreichetermins der Gesuche erfüllt. Es liegt im Interesse des Bewerbers/der Bewerberin, die bei der Erlangung des Studien- oder Berufs­titels erzielten Noten oder Beurteilungen einzureichen. Die mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommenen Bewerber/Bewerberinnen müssen die Anerkennung des Ausbildungsnach­weises spätestens bei der Aufnahme vorlegen.
5.7 Die Gesuche verfallen, sofern sie nicht innerhalb von 2 Jahren ab Genehmigung der Rang­ordnung bestätigt werden, in welche der Bewerber/die Bewerberin die Einreihung erlangt hat. Die Bestätigung der Gesuche muss innerhalb der von Ziffer 5.2 vorgesehenen Fristen erfolgen. Von dieser Regelung nicht betroffen sind die Gesuche all jener Bewerber/ Bewerberinnen, welche innerhalb der besagten Zweijahresfrist ein Dienstverhältnis mit dem Südtiroler Landtag begründen konnten.
5.8 Im Zuge der Bestätigung des Gesuches muss der Bewerber/die Bewerberin seine/ihre Position hinsichtlich Arbeitslosigkeit, Beihilfe zum Lebensminimum und unterhaltsberechtigte min­derjährige Kinder auf den neuesten Stand bringen; mangels entsprechender Angaben werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt.
5.9 Die den Gesuchen beigelegten Originalunterlagen werden im Falle einer Streichung der Bewerber/Bewerberinnen aus den Rangordnungen von Amts wegen zurückerstattet. Alle in Kopie vorgelegte Unterlagen werden für den Zeitraum von 2 Jahren ab Streichung für den Bewerber/die Bewerberin zur Verfügung gehalten und anschließend der Papierverwertung zugeführt.
5.10 Wer aufgrund unwahrer Angaben oder gefälschter Dokumente nicht zustehende Positionen in den Rangordnungen oder sogar Aufträge erschwindelt, muss mit der Annullierung der Auf­träge, mit der permanenten Streichung aus allen Rangordnungen und mit den gesetzlich vor­gesehenen strafrechtlichen Folgen rechnen.
5.11 Wer sich um die Eintragung in eine Rangordnung bewirbt, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine/ihre persönlichen Daten, sofern sie für die Aufnahme bedeutsam sind, im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften von der Verwaltung verwendet und von anderen Bewerbern/Bewerberinnen eingesehen werden können.

Art. 6
Stellenangebot

6.1 Den Bewerbern/Bewerberinnen werden die Stellen, ausgenommen bei den in Art. 8 be­schrie­benen Fällen, mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein unter strikter Einhaltung der jeweiligen Rangordnung angeboten. Sofern es möglich ist, wird die Mitteilung persönlich dem berechtigten Bewerber/der berechtigten Bewerberin übergeben; der Empfänger/die Empfängerin bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift auf der Kopie den Erhalt der Mitteilung und ver­merkt das ent­sprechende Datum. Ebenfalls persönlich überbracht werden kann dem Personalbüro der Brief, mit welchem die Annahme der angebotenen Stelle mitgeteilt wird.
6.2 Die Annahme des Angebots hat innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich zu erfolgen, andernfalls tritt der unter Ziffer 4.1. erwähnte Fall ein.
6.3 Die Bewerber/Bewerberinnen, welche das Angebot angenommen haben, werden nach Maß­gabe der zu besetzenden Stellen aufgefordert, innerhalb der festgelegten Frist die für die Auf­nahme in den Dienst des Landtages erforderlichen Dokumente einzureichen. Anschließend wird der Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Dienstantritt hat nach Abschluss des Arbeits­ver­trages innerhalb des gestellten Termins zu erfolgen.
6.4 Werden von einem Berufsbild unterschiedliche Studientitel (Berufstitel) als Zugangsvor­aus­setzung vorgesehen, so konkurrieren um die Stelle, die von einem Inhaber/einer Inhaberin eines be­stimmten Studientitels (Berufstitels) besetzt werden soll, nur die Inhaber/Inha­be­rin­nen des betreffenden Studientitels (Berufstitels).
6.5 Die Bewerber/Bewerberinnen, welche bereits dem Südtiroler Landtag angehören und auf­grund der Bestimmungen über die horizontale oder vertikale Mobilität in den Rangordnungen eingetragen sind, nach denen Auswahlverfahren abgewickelt werden, erhalten zeitbegrenzte Stellen erst nach dem Bestehen der entsprechenden Prüfungen angeboten.
6.6 Weiters ist es dem Landtagspräsidium unbenommen, auf Bewerber/Bewerberinnen, die auf­grund eines vom Landtag für das entsprechende Berufsbild ausgeschriebenen öffentlichen Wettbewerbes als geeignet erklärt worden sind, zurückzugreifen.

Art. 7
Beurteilung - Auflösung des Dienstverhältnisses

7.1 Auch der zeitbegrenzte Dienst ist für die Verwaltung von besonderer Wichtigkeit und wird deshalb bewertet.
7.2 Die negativen Beurteilungen bringen Folgen mit sich. Bei ungenügender Leistung wird das zeitbegrenzte Dienstverhältnis unmittelbar aufgelöst.
7.3 Wird ein Dienstverhältnis wegen anhaltend ungenügender Leistung oder wegen des Nicht­bestehens der Probezeit aufgelöst, so kann für das gleiche Berufsbild nicht mehr um die Einreihung in die betreffende Rangordnung angesucht werden. Der bislang beim Südtiroler Landtag geleistete Dienst wird nicht bewertet.
7.4 Wiederholt sich die Auflösung des Dienstverhältnisses aus demselben Grund in einem anderen Berufsbild, so wird der Bewerber/die Bewerberin aus allen Rangordnungen gestri­chen. Der Bewerber/die Bewerberin verliert das Recht auf die Einreihung in jegliche Rang­ordnung.
7.5 Wer aus disziplinären Gründen aus dem Dienst entlassen wird, wird aus allen Rangordnungen gestrichen und verliert das Recht auf die Einreihung in jegliche Rangordnung.
7.6 Das Arbeitsverhältnis des/der provisorisch bzw. Ersatzbediensteten, der/die in dem für das ent­­spre­chende Berufsbild ausgeschriebenen öffentlichen Wettbewerb für ungeeignet befunden wird, ist auf jeden Fall mit dem Datum aufgelöst, mit dem der Gewinner/die Gewinnerin des Wett­bewerbes aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages den Dienst antritt.

Art. 8
Eignungsprüfungen

8.1 8.1 Was die Berufsbilder einer Sekretariats- und Verwaltungsfachkraft (V. Funktionsebene), eines/einer Übersetzers/Übersetzerin bzw. Dolmetschers-Übersetzers/Dolmetscherin-Übersetzerin (VIII. Funktionsebene) anbelangt, müssen die Kandidaten/Kandidatinnen in der Reihenfolge der Rangordnung und unter Berücksichtigung der jeweils geforderten Sprachgruppe eine Eignungsprüfung ablegen. Zu dieser können bis zu dreimal so viele Kandidaten/Kandidatinnen eingeladen werden, als Stellen zu besetzen sind. Nur bei bestandener Eignungsprüfung hat der Kandidat/die Kandidatin, der/die als erster/erste Stellenanwärter/Stellenanwärterin in der Rangordnung aufscheint, das Recht auf die Aufnahme. Andernfalls wird der/die zweite Stellenanwärter/Stellenanwärterin der Rangordnung aufgenommen, sofern er/sie als geeignet befunden wurde; auf diese Weise wird der Reihenfolge nach vorgegangen, bis ein Kandidat/eine Kandidatin als geeignet befunden wird.
8.2 Die Kandidaten/Kandidatinnen werden zu den Eignungsprüfungen mit eingeschriebenem Brief mit Rückantwort eingeladen. Die Eignung wird von vier eigenen Kommissionen festge­stellt, die vom Präsidium zu Beginn jeder Legislatur­periode für die gesamte Dauer derselben ernannt werden.
8.3

Die Eignungsprüfungen bestehen in:
Für das Berufsbild einer Sekretariats- und Verwaltungsfachkraft:
einer Prüfung in Maschinenschreiben, bestehend aus einer maschinenschriftlichen Abschrift eines Textes in italienischer und eines in deutscher Sprache auf dem Personalcomputer im Textverarbeitungsprogramm MS-WORD 2000 (deutsche oder italienische Tastatur sowie deutsche oder italienische Version des Textverarbeitungsprogramms nach Wahl des Kandidaten/der Kandidatin).
Mindestanforderung (Schreibgeschwindigkeit und Richtigkeit): in 10 Minuten 1800 Anschläge bei maximal 0,6% Fehlern.
Die Prüfung gilt als bestanden, falls der Kandidat/die Kandidatin besagtes Ergebnis sowohl bei der Abschrift des deutschen als auch bei der Abschrift des italienischen Textes erzielt.
für das Berufsbild eines/einer Übersetzers/Übersetzerin:
zwei schriftlichen Übersetzungen: eine vom Deutschen ins Italienische und eine vom Italienischen ins Deutsche (die Eignung muss in den beiden Übersetzungen erlangt werden);
für das Berufsbild eines/einer Dolmetschers-Übersetzers/Dolmetscherin-Übersetzerin:
 zwei schriftlichen Übersetzungen (eine vom Deutschen ins Italienische und eine vom Italienischen ins Deutsche) sowie zwei Simultanübersetzungen (eine vom Deutschen ins Italienische und eine vom Italienischen ins Deutsche). Der Kandidat/die Kandidatin muss in allen vier Prüfungen die Eignung erlangen.

8.4 Wer trotz Einladung ohne triftigen Grund zur Eignungsprüfung nicht an­tritt oder diese nicht besteht, wird von der Rangordnung des entsprechen­den Berufsbildes für die Dauer der Gültig­keit derselben gestrichen und kann erst wieder um Aufnahme in die neue Rangordnung ansuchen.
8.5 Die in einer der obgenannten Prüfungen erlangte Eignung gilt 1 Jahr.
8.6 Der Eignungsprüfung nicht unterziehen brauchen sich jene Kandidaten/Kandidatinnen, die im Jahr vor Be­ginn des Aufnahmeverfahrens bei einem öffentli­chen Wettbewerb, einem Aus­wahl­verfahren oder einem anderen Aus­leseverfahren des Südtiroler Landtages die Eignung für das betref­fen­de Berufsbild erlangt haben.

DIE PRÄSIDENTIN
DES SÜDTIROLER LANDTAGES

- Dr. Veronika Stirner Brantsch -
Anlagen:
. Anlage 1: Formblatt für das Gesuch um Einreihung in die Rangordnungen zum Zwecke einer zeitbegrenzten Aufnahme Download
. Anlage 2: Titelbewertungstabelle Download
. Anlage 3: Berufsbilder (Zugangsvoraussetzungen) Download

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