Südtiroler Landtag

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Art. 9
Übersetzungsamt

(1) Dem Übersetzungsamt obliegen:
     a) die Simultanübersetzung von der italienischen in die deutsche Sprache und umgekehrt bei den Landtagssitzungen, den Sitzungen der verschiedenen Organe des Landtages und bei den auch im Ausland stattfindenden Sitzungen, an denen entweder der Landtag oder Organe desselben teilnehmen;
  b) falls nötig die Simultanübersetzung von der italienischen in die deutsche Sprache und umgekehrt bei Treffen des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin, des Präsidiums oder von Delegationen des Landtages sowie bei Studienreisen der Gesetzgebungskommissionen;
  c) die Übersetzung von der italienischen in die deutsche Sprache und umgekehrt aller Schriftstücke, die die Tätigkeit des Landtages und seiner Organe betreffen und für die aufgrund der geltenden Bestimmungen die zweisprachige Fassung vorgeschrieben ist oder deren Übersetzung für zweckmäßig erachtet wird, sowie die Durchführung aller zur Erstellung des endgültigen Textes der Schriftstücke erforderlichen Arbeiten.

Quelle: "Verwaltungs- und Fürhrungsstruktur des Südtiroler Landtages" (genehmigt mit Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. November 1993, Nr. 12)
 
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