| (1) |
Das Landtagssekretariat bildet die Grundstruktur für alle Tätigkeiten, die der Landtag im Rahmen seiner institutionellen Aufgaben ausübt.
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| (2) |
Dem Landtagssekretariat obliegt es, die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Versammlung zu gewährleisten. Seine Aufgaben sind insbesondere:
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a) |
der Empfang und die Protokollierung der gesamten einlaufenden Post, mit Ausnahme der für den Präsidenten/die Präsidentin und den Vizepräsidenten/ die Vizepräsidentin bestimmten sowie deren persönlichen Post; Versendung der auslaufenden Post und Verteilung der Korrespondenz an die zuständigen Ämter; |
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b) |
alle Verrichtungen im Zusammenhang mit der Planung, der Einberufung und der Abwicklung der Sitzungen und Unterstützung des Präsidenten/der Präsidentin bei der Erstellung der Tagesordnung; |
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c) |
Empfang der Akten, die dem Landtag nach deren Bearbeitung zu unterbreiten sind, und Erledigung der Formalitäten für den weiteren Instanzenweg; |
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d) |
Erledigung der aus den Entscheidungen des Landtages sich ergebenden Verrichtungen, einschließlich der Übermittlung der genehmigten Gesetzentwürfe an das Regierungskommissariat; |
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e) |
Bearbeitung der Akten im Zusammenhang mit Ernennungen oder Namhaftmachungen, die der Landtag vorzunehmen hat; |
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f) |
Sammlung, Verwahrung und Klassifizierung der Originale sämtlicher Schriftstücke, die die Landtagssitzungen betreffen (Gesetzentwürfe, Beschlußanträge, Anfragen, Ernennungen bzw. Namhaftmachungen usw.); |
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g) |
die Verrichtungen im Zusammenhang mit der Einbringung von Gesetzentwürfen, die auf ein Volksbegehren zurückgehen, sowie im Zusammenhang mit Volksabstimmungen zur Abschaffung von Landesgesetzen; |
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h) |
Unterstützung des Präsidiums bei der Organisation der Landtagssitzungen; |
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i) |
Klassifizierung und Weiterleitung an die zuständigen Organe der Gesetzentwürfe, Beschlußanträge und Anfragen sowie anderer Dokumente und Akte, die beim Landtag eingegangen sind; |
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j) |
Verfassung des Protokolls der öffentlichen Landtagssitzungen im Sinne der Geschäftsordnung und jener der Sitzungen des Präsidiums und des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden; |
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k) |
die von der Geschäftsordnung vorgesehenen Verrichtungen im Zusammenhang mit den Wortprotokollen der öffentlichen Landtagssitzungen; |
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l) |
Unterstützung des Präsidenten/der Präsidentin in den Beziehungen des Landtags nach außen und im besonderen mit den Verfassungsorganen des Staates, der Regionen und der Provinzen und mit internationalen Gremien; |
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m) |
über den Pressedienst Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen dem Landtag und den Medien, indem eine zeitgerechte Information über die Tätigkeit und die Initiativen des Landtags und seiner Organe gewährleistet wird . |