Südtiroler Landtag

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Art. 4
Sekretariat des Landtages

(1) Das Landtagssekretariat bildet die Grundstruktur für alle Tätigkeiten, die der Landtag im Rahmen seiner institutionellen Aufgaben ausübt.
(2) Dem Landtagssekretariat obliegt es, die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Versammlung zu gewährleisten.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
  a) der Empfang und die Protokollierung der gesamten einlaufenden Post, mit Ausnahme der für den Präsidenten/die Präsidentin und den Vizepräsidenten/ die Vizepräsidentin bestimmten sowie deren persönlichen Post; Versendung der auslaufenden Post und Verteilung der Korrespondenz an die zuständigen Ämter;
  b) alle Verrichtungen im Zusammenhang mit der Planung, der Einberufung und der Abwicklung der Sitzungen und Unterstützung des Präsidenten/der Präsidentin bei der Erstellung der Tagesordnung;
  c) Empfang der Akten, die dem Landtag nach deren Bearbeitung zu unterbreiten sind, und Erledigung der Formalitäten für den weiteren Instanzenweg;
  d) Erledigung der aus den Entscheidungen des Landtages sich ergebenden Verrichtungen, einschließlich der Übermittlung der genehmigten Gesetzentwürfe an das Regierungskommissariat;
  e) Bearbeitung der Akten im Zusammenhang mit Ernennungen oder Namhaftmachungen, die der Landtag vorzunehmen hat;
  f) Sammlung, Verwahrung und Klassifizierung der Originale sämtlicher Schriftstücke, die die Landtagssitzungen betreffen (Gesetzentwürfe, Beschlußanträge, Anfragen, Ernennungen bzw. Namhaftmachungen usw.);
  g) die Verrichtungen im Zusammenhang mit der Einbringung von Gesetzentwürfen, die auf ein Volksbegehren zurückgehen, sowie im Zusammenhang mit Volksabstimmungen zur Abschaffung von Landesgesetzen;
  h) Unterstützung des Präsidiums bei der Organisation der Landtagssitzungen;
  i) Klassifizierung und Weiterleitung an die zuständigen Organe der Gesetzentwürfe, Beschlußanträge und Anfragen sowie anderer Dokumente und Akte, die beim Landtag eingegangen sind;
  j) Verfassung des Protokolls der öffentlichen Landtagssitzungen im Sinne der Geschäftsordnung und jener der Sitzungen des Präsidiums und des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden;
  k) die von der Geschäftsordnung vorgesehenen Verrichtungen im Zusammenhang mit den Wortprotokollen der öffentlichen Landtagssitzungen;
  l) Unterstützung des Präsidenten/der Präsidentin in den Beziehungen des Landtags nach außen und im besonderen mit den Verfassungsorganen des Staates, der Regionen und der Provinzen und mit internationalen Gremien;
  m) über den Pressedienst Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen dem Landtag und den Medien, indem eine zeitgerechte Information über die Tätigkeit und die Initiativen des Landtags und seiner Organe gewährleistet wird .

(3)

Dem Sekretariat des Landtages stehen zur Seite:

- der Dienst für Zeremoniell und   Öffentlichkeitsarbeit; - der Pressedienst.

(4)

Dem Dienst für Zeremoniell und Öffentlichkeitsarbeit obliegen:
  a) die Gestaltung des Zeremoniells und, in Zusammenarbeit mit anderen Bereichen, die Organisation der offiziellen Besuche;
  b) die Erledigung der Öffentlichkeitsarbeit anhand von Initiativen, die darauf abzielen, die Institution Landtag soweit als möglich bekannt zu machen, wobei u.a. den Bürgern der direkte Zugang zu den Einrichtungen des Landtags ermöglicht werden soll;
  c) die Unterstützung des Präsidenten/der Präsidentin bei seiner/ihrer institutionellen und repräsentativen Tätigkeit.

(5)

Dem Pressedienst obliegen:
a) die den Grundsätzen des Pluralismus, der Objektivität, der Vollständigkeit und Unparteilichkeit entsprechende Information über die Tätigkeit der Organe des Landtags und die entsprechende Verbreitung anhand geeigneter Mittel, wobei mit dem Presseamt der Landesverwaltung und den anderen Informationsorganen die nötigen Kontakte zu pflegen sind;
b) die Katalogisierung und Aufbewahrung des journalistischen Materials und der entsprechenden Dokumentation, die für den Landtag von Interesse sind und von den Abgeordneten und den verschiedenen Diensten gegebenenfalls benötigt werden;
c) die Verbreitung des Images und der Tätigkeit des Landtages anhand von Mitteln und Wegen, die der/die Präsident/in für am geeignetsten erachtet.

Quelle: "Verwaltungs- und Fürhrungsstruktur des Südtiroler Landtages" (genehmigt mit Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. November 1993, Nr. 12)
 
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