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Wahlbestätigungskommission

Der Landtag ist befugt und dazu berufen, selbst darüber zu befinden, ob die gewählten Abgeordneten alle Voraussetzungen für die Zulassung zum Amt und für dessen Ausübung erfüllen. Der Landtag bedient sich dazu eines Ermittlungsorgans, das als Wahlbestätigungskommission bezeichnet wird.
Die Wahlbestätigungskommission wird vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin nach Anhörung der Fraktionsvorsitzenden innerhalb 15 Tagen ab der ersten Sitzung des Landtages ernannt und setzt sich aus sieben Abgeordneten zusammen. Die Zusammensetzung der Kommission muss der Stärke der Sprachgruppen, wie diese im Landtag vertreten sind, und, nach Möglichkeit, auch jener der Fraktionen entsprechen. Die Kommissionsmitglieder dürfen weder ihre Ernennung ablehnen noch von ihrem Amt zurücktreten noch sich ersetzen lassen.
Die Wahlbestätigungskommission überprüft die Erklärungen, die jeder/jede neugewählte Abgeordnete über die von ihm/ihr in öffentlichen oder privaten Körperschaften bekleideten Ämter und Stellen und übernommenen Aufträge sowie über die ausgeübten Unternehmer- oder beruflichen Tätigkeiten und Funktionen, welche einen Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgrund darstellen könnten, abgeben muss, fordert im Zusammenhang mit den angeordneten Überprüfungen und Untersuchungen Unterlagen an, nimmt diese entgegen und hört, falls sie es für zweckmäßig oder notwendig erachtet, die betroffenen Abgeordneten an. Die gesamte Ermittlungstätigkeit, für welche die Kommission auch auf die Mitarbeit externer Fachleute zurückgreifen kann, zielt darauf ab festzustellen, ob gegenüber den  neugewählten Abgeordneten oder gegenüber jenen, welche im Verlauf der Legislaturperiode nachrücken, Unwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe vorliegen oder nicht.
Unter Unwählbarkeit versteht man nicht das Fehlen des sogenannten passiven Wahlrechtes, sondern das Vorliegen eines Umstandes, der die Ausübung dieses Rechtes so lange verhindert als der Hinderungsgrund besteht. Es handelt sich also um das Vorliegen eines rechtlichen Hindernisses, das auf die  Möglichkeit der Kandidatur und die nachfolgende Wahl einer Person einwirkt und damit die Annullierung der Wahl zur Folge hat.
Unter Unvereinbarkeit versteht man hingegen das Vorliegen eines Umstandes, welches auf die Möglichkeit der konkreten Ausübung des politischen Mandates einwirkt.
Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die Bekleidung bestimmter Ämter oder Stellen bzw. die Durchführung bestimmter Aufträge in öffentlichen und privaten Körperschaften  sowie die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten und Funktionen mit dem Amt eines/einer Landtagsabgeordneten nicht vereinbar sind.
Hat die Wahlbestätigungskommission Grund zur Annahme, dass bei einem/einer Abgeordneten Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe vorliegen, eröffnet sie ein Untersuchungsverfahren und hält dem/der Abgeordneten formell die entsprechenden Fakten vor. Der/Die betroffene Abgeordnete kann hierauf, innerhalb 15 Tagen ab dem Erhalt der Mitteilung, schriftlich seine/ihre Einsprüche vorbringen oder, im Falle des Vorliegens eines Unvereinbarkeitsgrundes, diesen fristgerecht beseitigen.
Nach Erhalt der Einsprüche bzw. Gegenäußerungen kann die Kommission, falls erforderlich, einen Termin für die Verhandlung festsetzen und den betroffenen Abgeordneten/die betroffene Abgeordnete dazu einladen. Bei der Verhandlung vor der Kommission kann der/die Abgeordnete den Beistand einer von ihm/von ihr benannten Vertrauensperson in Anspruch nehmen.
Am Ende ihrer Ermittlungstätigkeit, die innerhalb 6 Monaten ab der Ernennung abgeschlossen werden muss, legt die Wahlbestätigungskommission dem Landtag einen Schlussbericht und für jeden Abgeordnete/jede Abgeordnete eine begründete Beschlussempfehlung vor. Mit dieser Beschlussempfehlung wird entweder die Bestätigung der Wahl oder die formelle Feststellung des Vorliegens eines Unwählbarkeitsgrundes mit der sich daraus ergebenden Annullierung der Wahl und dem Verfall vom Amt oder, als weitere Alternative, die formelle Feststellung des Vorliegens eines Unvereinbarkeitsgrundes vorgeschlagen.
Die definitive Entscheidung über das Vorliegen eines Unwählbarkeits- oder   Unvereinbarkeitsgrundes steht auf alle Fälle dem Landtag zu, der den von der Wahlbestätigungskommission vorgelegten Bericht samt den einzelnen Beschlussvorschlägen in der ersten auf die Vorlage desselben folgenden Sitzungsfolge überprüft und die entsprechenden Entscheidungen trifft.

Mit Dekret des Landtagspräsidenten Nr. 256 vom 2. Dezember 2008 wurde die Wahlbestätigungskommission für die laufende Legislaturperiode ernannt. In ihrer ersten Sitzung vom 5. Dezember 2008 hat die Kommission den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende und den Schriftführer gewählt. Sie setzt sich somit wie folgt zusammen:

Wahlbestätigungskommission

(v.l.n.r.: Schuler, Lamprecht, Stirner, Minniti, Leitner, Pichler Rolle, Dello Sbarba)

Zusammensetzung

Vorsitzender

Stellvertretende Vorsitzende

Schriftführer

Mitglieder