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Untersuchungskommissionen

Auf begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Landtagsmitglieder, also auf Antrag von 9 Abgeordneten, ernennt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin eine Untersuchungskommission, in der jede Landtagsfraktion mit einem von ihr namhaft gemachten Mitglied vertreten ist. Bei allfälligen Abstimmungen in der Kommission verfügt jedes Mitglied über so viel Stimmen, als die Fraktion, der es angehört, Mitglieder hat. Die Kommission holt Auskünfte, Informationen und Unterlagen über den Gegenstand der Untersuchung ein und legt dem Landtag nach Abschluss der Arbeiten einen Bericht über die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen vor. Sie kann auch Vorschläge unterbreiten.