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Sonderkommissionen

Der Landtag kann im Sinne von Artikel 24 der Geschäftsordnung zur Prüfung bestimmter Angelegenheiten oder Gesetzentwürfe, die Sachgebiete von besonderem Interesse für das Land betreffen, Sonderkommissionen bestellen. Der Antrag auf Bestellung einer solchen Kommission kann von Abgeordneten oder von der Landesregierung gestellt werden.