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Paritätische Kommission laut Artikel 84 Absatz 3 des Autonomiestatuts
Im Verlauf einer der ersten Landtagssitzungen der XIV. Legislaturperiode werden die Mitglieder dieser Kommission gewählt.
Falls bei einer nach Sprachgruppen getrennten Abstimmung über eine Haushaltsgrundeinheit die Grundeinheit nicht die Mehrheit der Stimmen jeder einzelnen Sprachgruppe erhält, muss die Grundeinheit der paritätischen Kommission laut Artikel 84 Absatz 3 des Autonomiestatuts unterbreitet werden. Die Kommission setzt die endgültige Benennung der Grundeinheit und die endgültige Höhe des entsprechenden Ansatzes fest.
Die Kommission setzt sich aus zwei der deutschen und zwei der italienischen Sprachgruppe angehörenden Abgeordneten zusammen, die jeweils von den Abgeordneten der genannten Sprachgruppe namhaft gemacht und in der Folge vom Landtag gewählt werden.