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Andere Kommissionen
Neben den Gesetzgebungskommissionen gibt es noch eine Reihe anderer ständiger oder ad hoc eingesetzter Kommissionen. Es handelt sich dabei um folgende Kommissionen:
DIE WAHLBESTÄTIGUNGSKOMMISSION
Der Landtag ist befugt und dazu berufen, selbst darüber zu befinden, ob die gewählten Abgeordneten alle Voraussetzungen für die Zulassung zum Amt und für dessen Ausübung erfüllen. Der Landtag bedient sich dazu eines Ermittlungsorgans, das als Wahlbestätigungskommission bezeichnet wird. Die Wahlbestätigungskommission wird vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin nach Anhörung der Fraktionsvorsitzenden innerhalb 15 Tagen ab der ersten Sitzung des Landtages ernannt und setzt sich aus sieben Abgeordneten zusammen. Die Zusammensetzung der Kommission muss der Stärke der Sprachgruppen, wie diese im Landtag vertreten sind, und, nach Möglichkeit, auch jener der Fraktionen entsprechen. Die Kommissionsmitglieder dürfen weder ihre Ernennung ablehnen noch von ihrem Amt zurücktreten noch sich ersetzen lassen. Die Wahlbestätigungskommission überprüft die Erklärungen, die jeder/jede neugewählte Abgeordnete über die von ihm/ihr in öffentlichen oder privaten Körperschaften bekleideten Ämter und Stellen und übernommenen Aufträge sowie über die ausgeübten Unternehmer- oder beruflichen Tätigkeiten und Funktionen, welche einen Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgrund darstellen könnten, abgeben muss, fordert im Zusammenhang mit den angeordneten Überprüfungen und Untersuchungen Unterlagen an, nimmt diese entgegen und hört, falls sie es für zweckmäßig oder notwendig erachtet, die betroffenen Abgeordneten an. Die gesamte Ermittlungstätigkeit, für welche die Kommission auch auf die Mitarbeit externer Fachleute zurückgreifen kann, zielt darauf ab festzustellen, ob gegenüber den neugewählten Abgeordneten oder gegenüber jenen, welche im Verlauf der Legislaturperiode nachrücken, Unwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe vorliegen oder nicht. Unter Unwählbarkeit versteht man nicht das Fehlen des sogenannten passiven Wahlrechtes, sondern das Vorliegen eines Umstandes, der die Ausübung dieses Rechtes so lange verhindert als der Hinderungsgrund besteht. Es handelt sich also um das Vorliegen eines rechtlichen Hindernisses, das auf die Möglichkeit der Kandidatur und die nachfolgende Wahl einer Person einwirkt und damit die Annullierung der Wahl zur Folge hat. Unter Unvereinbarkeit versteht man hingegen das Vorliegen eines Umstandes, welches auf die Möglichkeit der konkreten Ausübung des politischen Mandates einwirkt. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die Bekleidung bestimmter Ämter oder Stellen bzw. die Durchführung bestimmter Aufträge in öffentlichen und privaten Körperschaften sowie die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten und Funktionen mit dem Amt eines/einer Landtagsabgeordneten nicht vereinbar sind. Hat die Wahlbestätigungskommission Grund zur Annahme, dass bei einem/einer Abgeordneten Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe vorliegen, eröffnet sie ein Untersuchungsverfahren und hält dem/der Abgeordneten formell die entsprechenden Fakten vor. Der/Die betroffene Abgeordnete kann hierauf, innerhalb 15 Tagen ab dem Erhalt der Mitteilung, schriftlich seine/ihre Einsprüche vorbringen oder, im Falle des Vorliegens eines Unvereinbarkeitsgrundes, diesen fristgerecht beseitigen. Nach Erhalt der Einsprüche bzw. Gegenäußerungen kann die Kommission, falls erforderlich, einen Termin für die Verhandlung festsetzen und den betroffenen Abgeordneten/die betroffene Abgeordnete dazu einladen. Bei der Verhandlung vor der Kommission kann der/die Abgeordnete den Beistand einer von ihm/von ihr benannten Vertrauensperson in Anspruch nehmen. Am Ende ihrer Ermittlungstätigkeit, die innerhalb 6 Monaten ab der Ernennung abgeschlossen werden muss, legt die Wahlbestätigungskommission dem Landtag einen Schlussbericht und für jeden Abgeordnete/jede Abgeordnete eine begründete Beschlussempfehlung vor. Mit dieser Beschlussempfehlung wird entweder die Bestätigung der Wahl oder die formelle Feststellung des Vorliegens eines Unwählbarkeitsgrundes mit der sich daraus ergebenden Annullierung der Wahl und dem Verfall vom Amt oder, als weitere Alternative, die formelle Feststellung des Vorliegens eines Unvereinbarkeitsgrundes vorgeschlagen. Die definitive Entscheidung über das Vorliegen eines Unwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgrundes steht auf alle Fälle dem Landtag zu, der den von der Wahlbestätigungskommission vorgelegten Bericht samt den einzelnen Beschlussvorschlägen in der ersten auf die Vorlage desselben folgenden Sitzungsfolge überprüft und die entsprechenden Entscheidungen trifft.
Mit Dekret des Landtagspräsidenten Nr. 171 vom 3. Dezember 2003 wurde die Wahlbestätigungskommission für die laufende Legislaturperiode ernannt. In ihrer ersten Sitzung vom 10. Dezember 2003 hat die Kommssion den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer gewählt. Sie setzt sich somit wie folgt zusammen:
Kommission für die Geschäftsordnung
Sie wird vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin nach Anhören der Fraktionsvorsitzenden ernannt. Die Kommission besteht aus dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin als Vorsitzendem/Vorsitzender und fünf Abgeordneten. Zwei Mitglieder müssen der politischen Minderheit angehören. Der Kommission für die Geschäftsordnung obliegt die Vorprüfung aller Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung, die von den Abgeordneten eingebracht werden. Die Beratungsergebnisse werden dann dem Landtag zur endgültigen Beschlußfassung vorgelegt.
In der ersten auf ihre Bestellung folgenden Landtagssitzung, das heißt in der Sitzung vom 13. Jänner 2004, hat Landtagspräsidentin Stirner Brantsch die Namen der von ihr zu Mitgliedern der Geschäftsordnungskommission berufenen Abgeordneten mitgeteilt. Diese Kommission, der die Landtagspräsidentin von Rechts wegen vorsteht, setzt sich demnach wie folgt zusammen:
Text der Geschäftsordnung (genehmigt mit Beschluss des Landtages vom 12. Mai 1993, Nr. 4, abgeändert und ergänzt mit Beschluss des Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7 und mit Beschluss des Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5)
Sonderkommissionen
Der Landtag kann im Sinne von Artikel 24 der Geschäftsordnung zur Prüfung bestimmter Angelegenheiten oder Gesetzentwürfe, die Sachgebiete von besonderem Interesse für das Land betreffen, Sonderkommissionen bestellen. Der Antrag auf Bestellung einer solchen Kommission kann von Abgeordneten oder von der Landesregierung gestellt werden.
In der Sitzung vom 4. Februar 2004 hat der Landtag, so wie bereits in der letzten, auch in der laufenden Legislaturperiode eine Sonderkommission eingesetzt, der die Vorprüfung der Gesetzentwürfe, welche die Sachbereiche laut Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung (Autonomiestatut) betreffen, übertragen wurde.
Dabei handelte es sich um folgende Sachbereiche:
- Festlegung der Regierungsform der Provinz und insbesondere der Modalitäten für die Wahl des Landtages, des Landeshauptmanns und der Landesräte
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Beziehungen zwischen den Organen der Provinz
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Einreichung und Genehmigung eines begründeten Misstrauensantrages gegen den Landeshauptmann
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Unwählbarkeit und Unvereinbarkeit im Zusammenhang mit den Ämtern laut Punkt 1
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Ausübung des Rechtes auf Volksinitiative hinsichtlich der Landesgesetze und der landesweiten aufhebenden, einführenden oder konsultativen Referenden. Die in der Folge mit Dekret der Landtagspräsidentin Nr. 11 vom 12. Februar 2004 ernannte Sonderkommission, die sich aus den Abg. Dr. Walter Baumgartner (SVP), Alessandro Urzì (Alleanza Nazionale), Ulli Mair (Die Freiheitlichen), Michaela Biancofiore (Forza Italia), Dr. Luigi Cigolla (Il Centro - Margherita), Marialuisa Gnecchi (Gemeinsam Links - Frieden und Gerechtigkeit), Dr. Cristina Kury (Grüne Fraktion), Andreas Pöder (Union für Südtirol) und Donato Seppi (Unitalia - Movimento Iniziativa Sociale) zusammensetzte, hat am 3. März 2004 ihre Arbeiten aufgenommen und sich mit der Überprüfung der Landesgesetzentwürfe Nr. 1/03, Nr. 11/04, Nr. 47/04 und Nr. 48/04 (Gesetzentwürfe zum Thema Direkte Demokratie, Volksbegehren und Volksabstimmung) befasst.
In der Sitzung vom 2. März 2005 hat der Südtiroler Landtag auf Antrag des Vorsitzenden der SVP-Fraktion Dr. Walter Baumgartner beschlossen, seinen zu Beginn der Legislaturperiode gefassten Beschluss über die Einsetzung der Sonderkommission zu widerrufen und die seinerzeit der Sonderkommission zugeordneten Zuständigkeitsbereiche mit sofortiger Wirksamkeit der 1. Gesetzgebungskommission zu übertragen. Mit 2. März 2005 ist die obgenannte Sonderkommission somit für jede Wirksamkeit als aufgelöst zu betrachten.
Abgesehen von der Einrichtung und nachfolgenden Auflösung der erwähnten Sonderkommission, ist in der laufenden Legislatur erstmals eine weitere Sonderkommission eingerichtet worden, welcher Aufgaben im Zusammenhang mit allfälligen Anträgen auf Abänderung des Autonomiestatutes zukommen. Anträge auf Abänderung des Autonomiestatutes können sowohl von einzelnen Landtagsabgeordneten oder der Landesregierung durch Einbringung eines in Artikel gegliederten Textes samt Begleitbericht als auch von Seiten der Zentralregierung oder Parlamentariern durch Einbringung eines Verfassungsgesetzentwurfes in der Abgeordnetenkammer oder im Senat gestellt werden. Laut Artikel 108-bis und 108-ter der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages obliegt es einer Sonderkommission, die von Abgeordneten oder der Landesregierung eingebrachten Anträge auf Abänderung des Autonomiestatutes nach dem für Gesetzentwürfe vorgesehenen Verfahren zu überprüfen bzw., im Falle von im Parlament eingebrachten Verfassungsgesetzentwürfen, die dem Landtag zur Abgabe einer Stellungnahme zugeleitet worden sind, diese zu überprüfen und eine Beschlussempfehlung für den Landtag auszuarbeiten. Die Besonderheit dieser Sonderkommission besteht darin, dass sie aus den Vorsitzenden aller Landtagsfraktionen oder deren Bevollmächtigten zusammengesetzt ist und dass bei den Abstimmungen jedes Kommissionsmitglied über so viele Stimmen verfügt, als die Fraktion, der es angehört, Mitglieder hat (gewichtetes Stimmrecht).
Die erwähnte Sonderkommission ist mit Dekret der Landtagspräsidentin Nr. 6 vom 19. Jänner 2004 ernannt worden und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Untersuchungskommissionen
Auf begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Landtagsmitglieder, also auf Antrag von 9 Abgeordneten, ernennt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin eine Untersuchungskommission, in der jede Landtagsfraktion mit einem von ihr namhaft gemachten Mitglied vertreten ist. Bei allfälligen Abstimmungen in der Kommission verfügt jedes Mitglied über so viel Stimmen, als die Fraktion, der es angehört, Mitglieder hat. Die Kommission holt Auskünfte, Informationen und Unterlagen über den Gegenstand der Untersuchung ein und legt dem Landtag nach Abschluss der Arbeiten einen Bericht über die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen vor. Sie kann auch Vorschläge unterbreiten.
In der laufenden Legislaturperiode ist es bisher zur Einsetzung von zwei Untersuchungskommissionen gekommen.
Mit Dekret der Landtagspräsidentin Stirner Brantsch Nr. 5/04 vom 13.1.2004 ist auf Antrag von 11 Abgeordneten eine Untersuchungskommission eingesetzt worden, welcher die Aufgabe übertragen wurde, die Verwendung von Landesbeiträgen an die Firmen Milkon und Gastrofresh zu überprüfen sowie eine allfällige Mitverantwortlichkeit seitens der politisch Verantwortlichen in Zusammenhang mit den in der Öffentlichkeit dargestellten Missständen zu prüfen. Die Kommission, welcher die Abgeordneten Pius Leitner (Die Freiheitlichen) als Vorsitzender, Donato Seppi (Unitalia - Movimento Iniziativa Sociale) als stellvertretender Vorsitzender, Sepp Kusstatscher bzw., nach dessen Ausscheiden aus dem Landtag, Cristina Kury (Grüne Fraktion) als Schriftführer/in sowie Walter Baumgartner (Südtiroler Volkspartei), Luigi Cigolla (Il Centro - Margherita), Marialuisa Gnecchi (Gemeinsam Links - Frieden und Gerechtigkeit), Michaela Biancofiore (Forza Italia), Mauro Minniti (Alleanza Nazionale) und Andreas Pöder (Union für Südtirol) als Mitglieder angehörten, hat ihre Arbeiten am 2. Februar 2005 mit der Genehmigung des vom Abg. Baumgartner vorgelegten Abschlussberichtes beendet. Dieser Abschlussbericht sowie die zwei Abschlussberichte, die vom Abg. Leitner bzw. der Abg. Kury und Pöder vorgelegt, von der Kommission aber abgelehnt und deshalb in der Folge als Minderheitenberichte eingebracht worden sind, waren in der Landtagssitzung vom 2. März 2005, nach ihrer Verlesung, Gegenstand einer ausführlichen Debatte mit Stellungnahmen von Seiten verschiedener Abgeordneter sowie der Landesregierung. Mit der Kenntnisnahme der erwähnten Berichte und der dazu im Plenum des Landtages abgeführten Debatte war die genannte Arbeit der Milkon-Gastrofresh-Untersuchungskommission formell abgeschlossen.
Am 27. Juni 2006 haben 11 Abgeordnete die Einsetzung einer Untersuchungskommission beantragt, die in der Folge auch mit Dekret des Landtagspräsidenten Dello Sbarba Nr. 149/06 vom 14.7.2006 eingesetzt worden ist. Mit dem Einsetzungsdekret wurden der Kommission folgende Aufgaben übertragen:
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Überprüfung der effektiven Notwendigkeit der Beratungsaufträge und Aufträge anderer Natur, die jedes Jahr vom Land und von den vom Land abhängigen Körperschaften nach innen und nach außen verliehen werden und die den Landeshaushalt schwer belasten;
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Überprüfung, ob in diesem Zusammenhang die für die Erteilung der genannten Aufträge geltenden einschlägigen Bestimmungen eingehalten worden sind.
Die Kommission, welcher die Abgeordneten Hermann Thaler (Südtiroler Volkspartei) als Vorsitzender, Donato Seppi (Unitalia-Movimento Iniziativa Sociale) als stellvertretender Vorsitzender, Alessandro Urzì (Alleanza Nazionale) als Schriftführer sowie Luigi Cigolla (Il Centro), Marialuisa Gnecchi (Gemeinsam Links - Frieden und Gerechtigkeit), Hans Heiss (Grüne Fraktion), Eva Klotz (SÜD-TIROLER FREIHEIT - Freies Bündnis für Tirol - ab 1.6.2007 aufgrund der Bildung, nach dem Austritt aus der Fraktion "Union für Südtirol", einer eigenen Fraktion), Pius Leitner (Die Freiheitlichen), Alberto Pasquali (Forza Italia) und Andreas Pöder (Union für Südtirol) als Mitglieder angehörten, hat ihre Arbeiten am 11. Juli 2007 mit dem vom Kommissionsvorsitzenden Hermann Thaler vorgelegten Abschlussbericht abgeschlossen. Dieser Abschlussbericht sowie der vom Abg. Andreas Pöder eingebrachte Minderheitenbericht waren in der Landtagssitzung vom 19. September 2007 Inhalt einer Debatte mit Stellungnahmen von Seiten von Abgeordneten und der Landesregierung. Mit der Kenntnisnahme seitens des Landtages der erwähnten Berichte und der dazu abgeführten Debatte endete formell das mit der Einsetzung der Untersuchungskommission angelaufene Untersuchungsverfahren.
Interregionale Landtagskommission (Dreier-Landtag)
Die Interregionale Kommission des Dreier-Landtags (Landtage von Südtirol, Tirol und Trentino mit Vorarlberg im Beobachterstatus) hat die Aufgabe, die Sitzungen des Dreier-Landtags vorzubereiten. Die Abordnung des Südtiroler Landtages in der genannten Kommission setzt sich in der zweiten Hälfte der Legislaturperiode wie folgt zusammen:
Paritätische Kommission laut Artikel 84 Absatz 3 des Autonomiestatuts
Falls bei einer nach Sprachgruppen getrennten Abstimmung über eine Haushaltsgrundeinheit die Grundeinheit nicht die Mehrheit der Stimmen jeder einzelnen Sprachgruppe erhält, muss die Grundeinheit der paritätischen Kommission laut Artikel 84 Absatz 3 des Autonomiestatuts unterbreitet werden. Die Kommission setzt die endgültige Benennung der Grundeinheit und die endgültige Höhe des entsprechenden Ansatzes fest.
Die Kommission setzt sich aus zwei der deutschen und zwei der italienischen Sprachgruppe angehörenden Abgeordneten zusammen, die jeweils von den Abgeordneten der genannten Sprachgruppe namhaft gemacht und in der Folge vom Landtag gewählt werden.
Die Wahl der Mitglieder der paritätischen Kommission ist in der Landtagssitzung vom 4. Februar 2004 gemäß dem von den Abgeordneten der deutschen bzw. italienischen Sprachgruppe unterbreiteten bindenden Vorschlag erfolgt.
Der Kommission gehören folgende Abgeordnete an:
(Text: Zusammenfassung von Bestimmungen aus der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages)
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